§ 46 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet§ 43 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(2) Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist.

(3) Das Gericht entscheidet so bald wie möglich überÜber die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, ist nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seinezu entscheiden. Die ausstellende Justizbehörde ist über die Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mitzu informieren.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.05.2021

(1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet§ 43 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(2) Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist.

(3) Das Gericht entscheidet so bald wie möglich überÜber die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, ist nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seinezu entscheiden. Die ausstellende Justizbehörde ist über die Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mitzu informieren.

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