Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:
1. | wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 4), oder | |||||||||
2. | wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bewilligt wurde (§ 5 Abs. 5). |
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:
1. | wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 4), oder | |||||||||
2. | wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bewilligt wurde (§ 5 Abs. 5). |