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Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf: Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der Paragraphen 39,, 40, 41 Absatz eins, Ziffer eins, und 3, 41a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Ziffer 2, auch mit Ausnahme des Paragraph 41 e,, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang römisch VII) nicht verweigert werden darf:
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf: Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der Paragraphen 39,, 40, 41 Absatz eins, Ziffer eins, und 3, 41a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Ziffer 2, auch mit Ausnahme des Paragraph 41 e,, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang römisch VII) nicht verweigert werden darf: