§ 7 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 7. (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist jedenfalls unzulässig, wenn gegen die gesuchte Person im Inland wegen derselben Tat eine endgültige Entscheidung ergangen ist, die nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben werden kann und der weiteren Strafverfolgung im Ausstellungsstaat entgegensteht.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist überdies unzulässig, wenn

1.

gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist oder bis zur Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eingeleitet wird, oder

2.

die Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine Anzeige oder das Verfahren wegen derselben Tat zurückzulegen oder einzustellen oder die gesuchte Person sonst außer Verfolgung zu setzen.

(3) § 6 und Abs. 2 stehtstehen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn

1.

der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung und eines fairen Verfahrens, des Schutzes der berechtigten Interessen der durch die Tat verletzten Personen, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist, oder

2.

die Verfahrensbeendigung aus Mangel an Beweisen oder wegen fehlenden Antrags oder fehlender Ermächtigung des Verletzten vorgenommen wurde, oder

3.

sich die Geltung der österreichischen Strafgesetze ausschließlich auf § 65 StGB gründet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 7. (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist jedenfalls unzulässig, wenn gegen die gesuchte Person im Inland wegen derselben Tat eine endgültige Entscheidung ergangen ist, die nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben werden kann und der weiteren Strafverfolgung im Ausstellungsstaat entgegensteht.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist überdies unzulässig, wenn

1.

gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist oder bis zur Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eingeleitet wird, oder

2.

die Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine Anzeige oder das Verfahren wegen derselben Tat zurückzulegen oder einzustellen oder die gesuchte Person sonst außer Verfolgung zu setzen.

(3) § 6 und Abs. 2 stehtstehen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn

1.

der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung und eines fairen Verfahrens, des Schutzes der berechtigten Interessen der durch die Tat verletzten Personen, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist, oder

2.

die Verfahrensbeendigung aus Mangel an Beweisen oder wegen fehlenden Antrags oder fehlender Ermächtigung des Verletzten vorgenommen wurde, oder

3.

sich die Geltung der österreichischen Strafgesetze ausschließlich auf § 65 StGB gründet.

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