Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Nach § 5 Abs. 4 bis 6 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegensinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt istwurde, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAGanzuwenden, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. § 5 Abs. 6 ist anzuwenden.wenn Nach Paragraph 5, Absatz 4, bis 6 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegensinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt istwurde, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (Paragraph 53 aanzuwenden, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. Paragraph 5, Absatz 6, ist anzuwenden.wenn
Nach § 5 Abs. 4 bis 6 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegensinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt istwurde, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAGanzuwenden, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. § 5 Abs. 6 ist anzuwenden.wenn Nach Paragraph 5, Absatz 4, bis 6 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegensinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt istwurde, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (Paragraph 53 aanzuwenden, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. Paragraph 5, Absatz 6, ist anzuwenden.wenn