§ 5a EU-JZG Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

Nach § 5 Abs. 4 bis 6 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegensinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt istwurde, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAGanzuwenden, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. § 5 Abs. 6 ist anzuwenden.wenn

1.

der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2.

davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

3.

er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021

Nach § 5 Abs. 4 bis 6 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegensinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt istwurde, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAGanzuwenden, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat. § 5 Abs. 6 ist anzuwenden.wenn

1.

der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2.

davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

3.

er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

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