§ 2 EU-JZG Begriffsbestimmungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;
  2. 2.Ziffer 2„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
  3. 3.Ziffer 3„Ausstellungsstaat“ der Staat,
    1. a)Litera adessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;
    2. b)Litera bin dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder
    3. c)Litera cin dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
  4. 3a.Ziffer 3 a„Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;
  5. 4.Ziffer 4„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde
    1. a)Litera ades Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder
    2. b)Litera bdes Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
  6. 4a.Ziffer 4 a„ausstellende Behörde“ die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;
  7. 5.Ziffer 5„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;
  8. 5a.Ziffer 5 a„vollstreckende Behörde“, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;
  9. 6.Ziffer 6„Entscheidungsstaat“ der Staat,
    1. a)Litera adessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,
    2. b)Litera bdessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder
    3. c)Litera cdessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;
  10. 7.Ziffer 7„Vollstreckungsstaat“ der Staat,
    1. a)Litera adessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet,
    2. b)Litera bin dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,
    3. c)Litera cin dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
    4. d)Litera din dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
    5. e)Litera edem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;
    6. f)Litera fin dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;
    7. g)Litera gin dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;
    8. h)Litera hdem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;
  11. 8.Ziffer 8„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  12. 9.Ziffer 9„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;
  13. 10.Ziffer 10„Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;„Eurojust“ die durch Artikel eins, der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, Sitzung 138, eingerichtete Agentur;
  14. 11.Ziffer 11„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (Paragraph 19 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Verfall (Paragraphen 20,, 20b StGB), Einziehung (Paragraph 26, StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;
  15. 12.Ziffer 12„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Ziffer 13,) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;
  16. 13.Ziffer 13„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen;
  17. 14.Ziffer 14„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Z 4a), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Ziffer 4 a,), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;
  18. 15.Ziffer 15„Rechtshilfe“ jede nicht von § 1 Abs. 1 erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.„Rechtshilfe“ jede nicht von Paragraph eins, Absatz eins, erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.
  19. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet
    1. 1.Ziffer eins„Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;
    2. 2.Ziffer 2„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
    3. 3.Ziffer 3„Ausstellungsstaat“ der Staat,
      1. a)Litera adessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;
      2. b)Litera bin dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder
      3. c)Litera cin dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
    4. 3a.Ziffer 3 a„Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;
    5. 4.Ziffer 4„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde
      1. a)Litera ades Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder
      2. b)Litera bdes Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
    6. 4a.Ziffer 4 a„ausstellende Behörde“ die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;
    7. 5.Ziffer 5„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;
    8. 5a.Ziffer 5 a„vollstreckende Behörde“, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;
    9. 6.Ziffer 6„Entscheidungsstaat“ der Staat,
      1. a)Litera adessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,
      2. b)Litera bdessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder
      3. c)Litera cdessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;
    10. 7.Ziffer 7„Vollstreckungsstaat“ der Staat,
      1. a)Litera adessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet,
      2. b)Litera bin dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,
      3. c)Litera cin dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
      4. d)Litera din dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
      5. e)Litera edem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;
      6. f)Litera fin dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;
      7. g)Litera gin dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;
      8. h)Litera hdem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;
    11. 8.Ziffer 8„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
    12. 9.Ziffer 9„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;
    13. 10.Ziffer 10„Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;„Eurojust“ die durch Artikel eins, der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, Sitzung 138, eingerichtete Agentur;
    14. 11.Ziffer 11„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (Paragraph 19 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Verfall (Paragraphen 20,, 20b StGB), Einziehung (Paragraph 26, StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;
    15. 12.Ziffer 12„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Ziffer 13,) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;
    16. 13.Ziffer 13„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen;
    17. 14.Ziffer 14„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Z 4a), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Ziffer 4 a,), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;
    18. 15.Ziffer 15„Rechtshilfe“ jede nicht von § 1 Abs. 1 erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.„Rechtshilfe“ jede nicht von Paragraph eins, Absatz eins, erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.
  20. (2)Absatz 2Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 1, richten sich die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805.Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 Sitzung 1, richten sich die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 2018/1805.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.06.2020 bis 28.05.2021
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;
  2. 2.Ziffer 2„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
  3. 3.Ziffer 3„Ausstellungsstaat“ der Staat,
    1. a)Litera adessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;
    2. b)Litera bin dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder
    3. c)Litera cin dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
  4. 3a.Ziffer 3 a„Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;
  5. 4.Ziffer 4„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde
    1. a)Litera ades Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder
    2. b)Litera bdes Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
  6. 4a.Ziffer 4 a„ausstellende Behörde“ die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;
  7. 5.Ziffer 5„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;
  8. 5a.Ziffer 5 a„vollstreckende Behörde“, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;
  9. 6.Ziffer 6„Entscheidungsstaat“ der Staat,
    1. a)Litera adessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,
    2. b)Litera bdessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder
    3. c)Litera cdessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;
  10. 7.Ziffer 7„Vollstreckungsstaat“ der Staat,
    1. a)Litera adessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet,
    2. b)Litera bin dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,
    3. c)Litera cin dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
    4. d)Litera din dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
    5. e)Litera edem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;
    6. f)Litera fin dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;
    7. g)Litera gin dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;
    8. h)Litera hdem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;
  11. 8.Ziffer 8„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  12. 9.Ziffer 9„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;
  13. 10.Ziffer 10„Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;„Eurojust“ die durch Artikel eins, der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, Sitzung 138, eingerichtete Agentur;
  14. 11.Ziffer 11„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (Paragraph 19 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Verfall (Paragraphen 20,, 20b StGB), Einziehung (Paragraph 26, StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;
  15. 12.Ziffer 12„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Ziffer 13,) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;
  16. 13.Ziffer 13„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen;
  17. 14.Ziffer 14„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Z 4a), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Ziffer 4 a,), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;
  18. 15.Ziffer 15„Rechtshilfe“ jede nicht von § 1 Abs. 1 erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.„Rechtshilfe“ jede nicht von Paragraph eins, Absatz eins, erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.
  19. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet
    1. 1.Ziffer eins„Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;
    2. 2.Ziffer 2„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung dienen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
    3. 3.Ziffer 3„Ausstellungsstaat“ der Staat,
      1. a)Litera adessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;
      2. b)Litera bin dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder
      3. c)Litera cin dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
    4. 3a.Ziffer 3 a„Anordnungsstaat“ der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen wurde;
    5. 4.Ziffer 4„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde
      1. a)Litera ades Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder
      2. b)Litera bdes Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
    6. 4a.Ziffer 4 a„ausstellende Behörde“ die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;
    7. 5.Ziffer 5„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;
    8. 5a.Ziffer 5 a„vollstreckende Behörde“, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;
    9. 6.Ziffer 6„Entscheidungsstaat“ der Staat,
      1. a)Litera adessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,
      2. b)Litera bdessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder
      3. c)Litera cdessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;
    10. 7.Ziffer 7„Vollstreckungsstaat“ der Staat,
      1. a)Litera adessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung entscheidet,
      2. b)Litera bin dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,
      3. c)Litera cin dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
      4. d)Litera din dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
      5. e)Litera edem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;
      6. f)Litera fin dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;
      7. g)Litera gin dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden;
      8. h)Litera hdem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;
    11. 8.Ziffer 8„Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
    12. 9.Ziffer 9„Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;
    13. 10.Ziffer 10„Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;„Eurojust“ die durch Artikel eins, der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, Sitzung 138, eingerichtete Agentur;
    14. 11.Ziffer 11„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (Paragraph 19 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Verfall (Paragraphen 20,, 20b StGB), Einziehung (Paragraph 26, StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;
    15. 12.Ziffer 12„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;„Europäische Schutzanordnung“ eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Ziffer 13,) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;
    16. 13.Ziffer 13„Schutzmaßnahme“ eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person („gefährdende Person“) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen;
    17. 14.Ziffer 14„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Z 4a), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Ziffer 4 a,), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;
    18. 15.Ziffer 15„Rechtshilfe“ jede nicht von § 1 Abs. 1 erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.„Rechtshilfe“ jede nicht von Paragraph eins, Absatz eins, erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.
  20. (2)Absatz 2Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 1, richten sich die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805.Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 Sitzung 1, richten sich die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 2018/1805.

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