§ 1 EEVfGH

Elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen des Verfassungsgerichtshofes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:

1.

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,

3.

im Wege des elektronischen Aktes oder

4.

mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(Anm.: (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(2) Werden mitMit einem Schriftsatz mehrerevorgelegte Beilagen vorgelegt, sodie keine inhaltliche Einheit bilden, sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes§ 19 E-GovG) zu versehen. Gemäß Abs. 1 Z 4 eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, BGBl. I Nr. 10/2004ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016)der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, zu versehen.

(3) Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer von der Bundesministerin für Justiz auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 3) entsprechen.

(4) Hat die Übermittlungsstelle (Abs. 3) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.

(5) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005§ 8 ERV 2021, findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 21.03.2022

In Kraft vom 10.08.2016 bis 21.03.2022

(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:

1.

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,

3.

im Wege des elektronischen Aktes oder

4.

mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(Anm.: (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(2) Werden mitMit einem Schriftsatz mehrerevorgelegte Beilagen vorgelegt, sodie keine inhaltliche Einheit bilden, sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes§ 19 E-GovG) zu versehen. Gemäß Abs. 1 Z 4 eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, BGBl. I Nr. 10/2004ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016)der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, zu versehen.

(3) Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer von der Bundesministerin für Justiz auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 3) entsprechen.

(4) Hat die Übermittlungsstelle (Abs. 3) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.

(5) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005§ 8 ERV 2021, findet sinngemäß Anwendung.

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