§ 46 NÖ BO 2014

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen überBei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die barrierefreie Gestaltung gelten für Bauwerke Besucher oder Kunden bestimmten Teile davon mit folgendem Verwendungszweck:

1.

Dienststellen der Gebietskörperschaften mit Parteienverkehr

2.

Schulen, Kindergärten und Volksbildungseinrichtungen

3.

Ordinationen, Kranken- und Kuranstalten, Pensionisten- und Pflegeheime, Apotheken

4.

Einrichtungen für Sozialversicherungen, Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt und andere Formen der Daseinsvorsorge

5.

Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr, öffentliche Toiletten

6.

Gebäude für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen

7.

Banken, Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²

8.

Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser.

(2) Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 1 müssen einen Raum haben, der für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ohne besondere Schwierigkeiten (barrierefrei) zu erreichen ist.

(3) Die für Schüler, Patienten, Benützer, Besucher oder Kunden bestimmten Räume in Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 müssen auch von Menschen mit eingeschränkter Mobilität benützt werden können.

(4) Wohngebäude gemäß Abs. 1 Z 8 müssen über einen Eingang - nach Möglichkeit über den Haupteingang – sowie weiters alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Die Wohnungen selbst sind so zu planen und auszuführen, dass gegebenenfalls deren Eingang und die Sanitärräume mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau).

(5) Für Zubauten (in vertikaler Richtung) und Abänderungen von Bauwerken gelten diebautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken insoweit(§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:

1.

Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),

2.

Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),

3.

Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,

4.

Banken,

5.

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,

6.

Arztpraxen und Apotheken,

7.

öffentliche Toiletten,

8.

sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).

(2) Bei nichtGebäuden mit, mehr als unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.

(6) Werden Personenaufzügezwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit errichtet, muss beiabhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den in Abs. 1 genannten Bauwerken jedes Geschoßbautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen anpassbar) geplant und jede Wohnung über zumindest einen barrierefrei ausgeführten Personenaufzug erreichbar sein.ausgeführt werden:

In bestehende Gebäude nachträglich eingebaute Personenaufzüge sind nur insofern barrierefrei auszuführen, als dies technisch und wirtschaftlich nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Anzahl der oberirdischen Geschoße je vertikaler Erschließungseinheit

Anzahl der Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit

Anzahl der barrierefreien Wohnungen

≤ 3

3 – 5

1

6 – 8

2

9 – 12

3

> 12

Alle

> 3

> 2

Alle

Die für die barrierefreien Wohnungen erforderlichen Räume und Flächen (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen; Stellplätze für Kraftfahrzeuge) müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

(1) Die Bestimmungen überBei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die barrierefreie Gestaltung gelten für Bauwerke Besucher oder Kunden bestimmten Teile davon mit folgendem Verwendungszweck:

1.

Dienststellen der Gebietskörperschaften mit Parteienverkehr

2.

Schulen, Kindergärten und Volksbildungseinrichtungen

3.

Ordinationen, Kranken- und Kuranstalten, Pensionisten- und Pflegeheime, Apotheken

4.

Einrichtungen für Sozialversicherungen, Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt und andere Formen der Daseinsvorsorge

5.

Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr, öffentliche Toiletten

6.

Gebäude für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen

7.

Banken, Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²

8.

Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser.

(2) Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 1 müssen einen Raum haben, der für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ohne besondere Schwierigkeiten (barrierefrei) zu erreichen ist.

(3) Die für Schüler, Patienten, Benützer, Besucher oder Kunden bestimmten Räume in Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 müssen auch von Menschen mit eingeschränkter Mobilität benützt werden können.

(4) Wohngebäude gemäß Abs. 1 Z 8 müssen über einen Eingang - nach Möglichkeit über den Haupteingang – sowie weiters alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Die Wohnungen selbst sind so zu planen und auszuführen, dass gegebenenfalls deren Eingang und die Sanitärräume mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau).

(5) Für Zubauten (in vertikaler Richtung) und Abänderungen von Bauwerken gelten diebautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken insoweit(§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:

1.

Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),

2.

Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),

3.

Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,

4.

Banken,

5.

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,

6.

Arztpraxen und Apotheken,

7.

öffentliche Toiletten,

8.

sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).

(2) Bei nichtGebäuden mit, mehr als unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.

(6) Werden Personenaufzügezwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit errichtet, muss beiabhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den in Abs. 1 genannten Bauwerken jedes Geschoßbautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen anpassbar) geplant und jede Wohnung über zumindest einen barrierefrei ausgeführten Personenaufzug erreichbar sein.ausgeführt werden:

In bestehende Gebäude nachträglich eingebaute Personenaufzüge sind nur insofern barrierefrei auszuführen, als dies technisch und wirtschaftlich nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Anzahl der oberirdischen Geschoße je vertikaler Erschließungseinheit

Anzahl der Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit

Anzahl der barrierefreien Wohnungen

≤ 3

3 – 5

1

6 – 8

2

9 – 12

3

> 12

Alle

> 3

> 2

Alle

Die für die barrierefreien Wohnungen erforderlichen Räume und Flächen (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen; Stellplätze für Kraftfahrzeuge) müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein.

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