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(1) Die Bestimmungen überBei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die barrierefreie Gestaltung gelten für Bauwerke Besucher oder Kunden bestimmten Teile davon mit folgendem Verwendungszweck:
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(2) Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 1 müssen einen Raum haben, der für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ohne besondere Schwierigkeiten (barrierefrei) zu erreichen ist.
(3) Die für Schüler, Patienten, Benützer, Besucher oder Kunden bestimmten Räume in Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 müssen auch von Menschen mit eingeschränkter Mobilität benützt werden können.
(4) Wohngebäude gemäß Abs. 1 Z 8 müssen über einen Eingang - nach Möglichkeit über den Haupteingang – sowie weiters alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Die Wohnungen selbst sind so zu planen und auszuführen, dass gegebenenfalls deren Eingang und die Sanitärräume mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau).
(5) Für Zubauten (in vertikaler Richtung) und Abänderungen von Bauwerken gelten diebautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken insoweit(§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:
1. | Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter), | |||||||||
2. | Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), | |||||||||
3. | Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes, | |||||||||
4. | Banken, | |||||||||
5. | Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, | |||||||||
6. | Arztpraxen und Apotheken, | |||||||||
7. | öffentliche Toiletten, | |||||||||
8. | sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. | |||||||||
Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar). |
(2) Bei nichtGebäuden mit, mehr als unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.
(6) Werden Personenaufzügezwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit errichtet, muss beiabhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den in Abs. 1 genannten Bauwerken jedes Geschoßbautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen anpassbar) geplant und jede Wohnung über zumindest einen barrierefrei ausgeführten Personenaufzug erreichbar sein.ausgeführt werden:
Anzahl der oberirdischen Geschoße je vertikaler Erschließungseinheit | Anzahl der Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit | Anzahl der barrierefreien Wohnungen | ||||||||
≤ 3 | 3 – 5 | 1 | ||||||||
6 – 8 | 2 | |||||||||
9 – 12 | 3 | |||||||||
> 12 | Alle | |||||||||
> 3 | > 2 | Alle | ||||||||
Die für die barrierefreien Wohnungen erforderlichen Räume und Flächen (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen; Stellplätze für Kraftfahrzeuge) müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein. |
(1) Die Bestimmungen überBei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die barrierefreie Gestaltung gelten für Bauwerke Besucher oder Kunden bestimmten Teile davon mit folgendem Verwendungszweck:
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(2) Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 1 müssen einen Raum haben, der für Menschen mit eingeschränkter Mobilität ohne besondere Schwierigkeiten (barrierefrei) zu erreichen ist.
(3) Die für Schüler, Patienten, Benützer, Besucher oder Kunden bestimmten Räume in Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 müssen auch von Menschen mit eingeschränkter Mobilität benützt werden können.
(4) Wohngebäude gemäß Abs. 1 Z 8 müssen über einen Eingang - nach Möglichkeit über den Haupteingang – sowie weiters alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Die Wohnungen selbst sind so zu planen und auszuführen, dass gegebenenfalls deren Eingang und die Sanitärräume mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau).
(5) Für Zubauten (in vertikaler Richtung) und Abänderungen von Bauwerken gelten diebautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken insoweit(§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:
1. | Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter), | |||||||||
2. | Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), | |||||||||
3. | Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes, | |||||||||
4. | Banken, | |||||||||
5. | Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, | |||||||||
6. | Arztpraxen und Apotheken, | |||||||||
7. | öffentliche Toiletten, | |||||||||
8. | sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. | |||||||||
Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar). |
(2) Bei nichtGebäuden mit, mehr als unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.
(6) Werden Personenaufzügezwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit errichtet, muss beiabhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den in Abs. 1 genannten Bauwerken jedes Geschoßbautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen anpassbar) geplant und jede Wohnung über zumindest einen barrierefrei ausgeführten Personenaufzug erreichbar sein.ausgeführt werden:
Anzahl der oberirdischen Geschoße je vertikaler Erschließungseinheit | Anzahl der Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit | Anzahl der barrierefreien Wohnungen | ||||||||
≤ 3 | 3 – 5 | 1 | ||||||||
6 – 8 | 2 | |||||||||
9 – 12 | 3 | |||||||||
> 12 | Alle | |||||||||
> 3 | > 2 | Alle | ||||||||
Die für die barrierefreien Wohnungen erforderlichen Räume und Flächen (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen; Stellplätze für Kraftfahrzeuge) müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein. |