§ 37 NÖ BO 2014 Verwaltungsübertretungen

NÖ Bauordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1.

ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

2.

ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

3.

eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 32 Abs. 7 nicht vorlegt,

4.

der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (§ 31 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 4) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,

5.

einen Ofen ohne Eignungsbefund (§ 16 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3) aufstellt,

6.

die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 23 Abs. 9) beginnt oder fortsetzt,

7.

trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 34 Abs. 2),

8.

ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt,

9.

die Überprüfungen nach § 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt,

9a.

als Eigentümer einer mittelgroßen Feuerungsanlage

die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (§ 26 NÖ BTV 2014) nicht einhält oder

die ersten oder regelmäßigen Messungen (§ 26 Abs. 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,

die laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (§ 26b NÖ BTV 2014) oder

als Eigentümer einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage

nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (§ 32a Abs. 2),

9b.

als betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach § 33a die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt,

10.

einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt,

10a.

als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes gemäß § 44a Abs. 2 dieses nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüstet,

10b.

als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung mit einem Ladepunkt gemäß § 64 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

11.

den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 oder 9, § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 4 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,

12.

eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder eine Bestätigung nach § 59a Abs. 3 oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,

13.

eine Kleinfeuerung entgegen § 59 Abs. 1 in Verkehr bringt oder einen Ofen für feste Brennstoffe entgegen § 59a Abs. 1 in Verkehr bringt oder einem nach § 59a Abs. 2 erlassenen Verbot des Inverkehrbringens zuwiderhandelt,

14.

eine brennbare Flüssigkeit entgegen § 61 Abs. 2 lagert oder einen nach § 62 Abs. 1 und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,

15.

als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge deren Nutzung für den Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzieht oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich einschränkt.

(2) Übertretungen nach

1.

Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,

2.

Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,

3.

Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,

zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer
    1. 1.Ziffer einsein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
    2. 2.Ziffer 2ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4, 5 oder 5a ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,ein anzeigepflichtiges Vorhaben (Paragraph 15,) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz 4,, 5 oder 5a ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
    3. 3.Ziffer 3eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 32 Abs. 7 nicht vorlegt,eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 32, Absatz 7, nicht vorlegt,
    4. 4.Ziffer 4der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (§ 31 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 4) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 44, Absatz 4,) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,
    5. 5.Ziffer 5einen Ofen ohne Eignungsbefund (§ 16 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3) aufstellt,einen Ofen ohne Eignungsbefund (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3,) aufstellt,
    6. 6.Ziffer 6die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 23 Abs. 9) beginnt oder fortsetzt,die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 23, Absatz 9,) beginnt oder fortsetzt,
    7. 7.Ziffer 7trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 34 Abs. 2),trotz einer verfügten Baueinstellung (Paragraph 29,) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (Paragraph 34, Absatz 2,),
    8. 8.Ziffer 8ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt,ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2,, 3 oder 5 benützt,
    9. 9.Ziffer 9die Überprüfungen nach § 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt,die Überprüfungen nach Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt,
    10. 9a.Ziffer 9 aals Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage
      • -Strichaufzählungdie Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (§ 26 NÖ BTV 2014) nicht einhält,die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (Paragraph 26, NÖ BTV 2014) nicht einhält,
      • -Strichaufzählungdie ersten oder regelmäßigen Messungen (§ 26 Abs. 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,die ersten oder regelmäßigen Messungen (Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,
      • -Strichaufzählungdie laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (§ 26b NÖ BTV 2014) oderdie laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (Paragraph 26 b, NÖ BTV 2014) oder
      als Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage
      • -Strichaufzählungnicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (§ 32a Abs. 2),nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (Paragraph 32 a, Absatz 2,),
    11. 9b.Ziffer 9 bals betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach § 33a die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt, als betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach Paragraph 33 a, die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt,
    12. 10.Ziffer 10einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt,einen Auftrag der Baubehörde nach Paragraph 32, Absatz 9, oder Paragraph 35, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht befolgt,
    13. 10a.Ziffer 10 aals Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes gemäß § 44a Abs. 2 dieses nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüstet,als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, dieses nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüstet,
    14. 10b.Ziffer 10 bals Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung mit einem Ladepunkt gemäß § 64 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung mit einem Ladepunkt gemäß Paragraph 64, Absatz 8, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    15. 11.Ziffer 11den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 oder 9, § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 4 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,den Organen der Baubehörde entgegen Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8, oder 9, Paragraph 34, Absatz 4, oder Paragraph 35, Absatz 4, den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,
    16. 12.Ziffer 12eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder eine Bestätigung nach § 59a Abs. 3 oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder eine Bestätigung nach Paragraph 59 a, Absatz 3, oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,
    17. 13.Ziffer 13eine Kleinfeuerung entgegen § 59 Abs. 1 in Verkehr bringt oder einen Ofen für feste Brennstoffe entgegen § 59a Abs. 1 in Verkehr bringt oder einem nach § 59a Abs. 2 erlassenen Verbot des Inverkehrbringens zuwiderhandelt,eine Kleinfeuerung entgegen Paragraph 59, Absatz eins, in Verkehr bringt oder einen Ofen für feste Brennstoffe entgegen Paragraph 59 a, Absatz eins, in Verkehr bringt oder einem nach Paragraph 59 a, Absatz 2, erlassenen Verbot des Inverkehrbringens zuwiderhandelt,
    18. 14.Ziffer 14eine brennbare Flüssigkeit entgegen § 61 Abs. 2 lagert oder einen nach § 62 Abs. 1 und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,eine brennbare Flüssigkeit entgegen Paragraph 61, Absatz 2, lagert oder einen nach Paragraph 62, Absatz eins und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,
    19. 15.Ziffer 15als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge deren Nutzung für den Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzieht oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich einschränkt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. 3.Ziffer 3Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,Absatz eins, Ziffer 4,, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,

    zuSub-Litera, z, u bestrafen.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 01.07.2021 bis 17.03.2025
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1.

ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

2.

ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

3.

eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 32 Abs. 7 nicht vorlegt,

4.

der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (§ 31 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 4) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,

5.

einen Ofen ohne Eignungsbefund (§ 16 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3) aufstellt,

6.

die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 23 Abs. 9) beginnt oder fortsetzt,

7.

trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 34 Abs. 2),

8.

ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt,

9.

die Überprüfungen nach § 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt,

9a.

als Eigentümer einer mittelgroßen Feuerungsanlage

die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (§ 26 NÖ BTV 2014) nicht einhält oder

die ersten oder regelmäßigen Messungen (§ 26 Abs. 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,

die laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (§ 26b NÖ BTV 2014) oder

als Eigentümer einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage

nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (§ 32a Abs. 2),

9b.

als betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach § 33a die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt,

10.

einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt,

10a.

als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes gemäß § 44a Abs. 2 dieses nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüstet,

10b.

als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung mit einem Ladepunkt gemäß § 64 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

11.

den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 oder 9, § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 4 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,

12.

eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder eine Bestätigung nach § 59a Abs. 3 oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,

13.

eine Kleinfeuerung entgegen § 59 Abs. 1 in Verkehr bringt oder einen Ofen für feste Brennstoffe entgegen § 59a Abs. 1 in Verkehr bringt oder einem nach § 59a Abs. 2 erlassenen Verbot des Inverkehrbringens zuwiderhandelt,

14.

eine brennbare Flüssigkeit entgegen § 61 Abs. 2 lagert oder einen nach § 62 Abs. 1 und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,

15.

als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge deren Nutzung für den Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzieht oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich einschränkt.

(2) Übertretungen nach

1.

Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,

2.

Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,

3.

Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,

zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer
    1. 1.Ziffer einsein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
    2. 2.Ziffer 2ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4, 5 oder 5a ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,ein anzeigepflichtiges Vorhaben (Paragraph 15,) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz 4,, 5 oder 5a ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
    3. 3.Ziffer 3eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 32 Abs. 7 nicht vorlegt,eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 32, Absatz 7, nicht vorlegt,
    4. 4.Ziffer 4der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (§ 31 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 4) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 44, Absatz 4,) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,
    5. 5.Ziffer 5einen Ofen ohne Eignungsbefund (§ 16 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3) aufstellt,einen Ofen ohne Eignungsbefund (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3,) aufstellt,
    6. 6.Ziffer 6die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 23 Abs. 9) beginnt oder fortsetzt,die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 23, Absatz 9,) beginnt oder fortsetzt,
    7. 7.Ziffer 7trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 34 Abs. 2),trotz einer verfügten Baueinstellung (Paragraph 29,) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (Paragraph 34, Absatz 2,),
    8. 8.Ziffer 8ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt,ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2,, 3 oder 5 benützt,
    9. 9.Ziffer 9die Überprüfungen nach § 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt,die Überprüfungen nach Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt,
    10. 9a.Ziffer 9 aals Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage
      • -Strichaufzählungdie Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (§ 26 NÖ BTV 2014) nicht einhält,die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (Paragraph 26, NÖ BTV 2014) nicht einhält,
      • -Strichaufzählungdie ersten oder regelmäßigen Messungen (§ 26 Abs. 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,die ersten oder regelmäßigen Messungen (Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt,
      • -Strichaufzählungdie laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (§ 26b NÖ BTV 2014) oderdie laufenden Aufzeichnungen über den Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen der zuständigen Behörde nicht ohne vermeidbare Verzögerung vorlegt (Paragraph 26 b, NÖ BTV 2014) oder
      als Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage
      • -Strichaufzählungnicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (§ 32a Abs. 2),nicht oder nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der verordneten Emissionsgrenzwerte setzt (Paragraph 32 a, Absatz 2,),
    11. 9b.Ziffer 9 bals betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach § 33a die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt, als betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach Paragraph 33 a, die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt,
    12. 10.Ziffer 10einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt,einen Auftrag der Baubehörde nach Paragraph 32, Absatz 9, oder Paragraph 35, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht befolgt,
    13. 10a.Ziffer 10 aals Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes gemäß § 44a Abs. 2 dieses nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüstet,als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, dieses nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüstet,
    14. 10b.Ziffer 10 bals Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung mit einem Ladepunkt gemäß § 64 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung mit einem Ladepunkt gemäß Paragraph 64, Absatz 8, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    15. 11.Ziffer 11den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 oder 9, § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 4 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,den Organen der Baubehörde entgegen Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8, oder 9, Paragraph 34, Absatz 4, oder Paragraph 35, Absatz 4, den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,
    16. 12.Ziffer 12eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder eine Bestätigung nach § 59a Abs. 3 oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder eine Bestätigung nach Paragraph 59 a, Absatz 3, oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,
    17. 13.Ziffer 13eine Kleinfeuerung entgegen § 59 Abs. 1 in Verkehr bringt oder einen Ofen für feste Brennstoffe entgegen § 59a Abs. 1 in Verkehr bringt oder einem nach § 59a Abs. 2 erlassenen Verbot des Inverkehrbringens zuwiderhandelt,eine Kleinfeuerung entgegen Paragraph 59, Absatz eins, in Verkehr bringt oder einen Ofen für feste Brennstoffe entgegen Paragraph 59 a, Absatz eins, in Verkehr bringt oder einem nach Paragraph 59 a, Absatz 2, erlassenen Verbot des Inverkehrbringens zuwiderhandelt,
    18. 14.Ziffer 14eine brennbare Flüssigkeit entgegen § 61 Abs. 2 lagert oder einen nach § 62 Abs. 1 und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,eine brennbare Flüssigkeit entgegen Paragraph 61, Absatz 2, lagert oder einen nach Paragraph 62, Absatz eins und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,
    19. 15.Ziffer 15als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge deren Nutzung für den Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzieht oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich einschränkt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. 3.Ziffer 3Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,Absatz eins, Ziffer 4,, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,

    zuSub-Litera, z, u bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten