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(1) Zuständigkeiten des BundesZur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Sind Maßnahmen des Bundes, des Landesdass nach Lage, benachbarter BundesländerForm und Größe für bauliche oder benachbarter Gemeinden für die überörtliche oder örtliche Raumordnung von Interesse, ist ein gemeinsames Vorgehen mit den zuständigen Bundes-, Landes- oder Gemeindeorganen rechtzeitig anzustrebensonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).
(1) Zuständigkeiten des BundesZur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Sind Maßnahmen des Bundes, des Landesdass nach Lage, benachbarter BundesländerForm und Größe für bauliche oder benachbarter Gemeinden für die überörtliche oder örtliche Raumordnung von Interesse, ist ein gemeinsames Vorgehen mit den zuständigen Bundes-, Landes- oder Gemeindeorganen rechtzeitig anzustrebensonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).