§ 1 VwGH-EVV Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1.

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018;

3.

mit auf der Website www.vwgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

4.

mittels Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sofern Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

(3) Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.

(4) Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018) zu versehen.

(5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.

(6) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies der Einbringerin oder dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(7) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).

(8) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.

(9) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode der Einbringerin oder des Einbringers zu enthalten. § 78 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 20062021), BGBl. II Nr. 481/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 503/2012BGBl. II Nr. 587/2021, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 07.01.2022

In Kraft vom 17.01.2020 bis 07.01.2022

(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1.

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018;

3.

mit auf der Website www.vwgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

4.

mittels Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sofern Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

(3) Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.

(4) Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018) zu versehen.

(5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.

(6) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies der Einbringerin oder dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(7) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).

(8) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.

(9) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode der Einbringerin oder des Einbringers zu enthalten. § 78 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 20062021), BGBl. II Nr. 481/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 503/2012BGBl. II Nr. 587/2021, ist sinngemäß anzuwenden.

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