§ 3 NLV 2015 (weggefallen)

Niederlassungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Jahr 2015 dürfen im Burgenland höchstens 79 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 225 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 39 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon9 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a3 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);3 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 45 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).5 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  2. (2)Absatz 2Im Jahr 2015 dürfen in Kärnten höchstens 196 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins140 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);140 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 240 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 311 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon11 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 45 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).5 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  3. (3)Absatz 3Im Jahr 2015 dürfen in Niederösterreich höchstens 351 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 230 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 311 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon11 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 410 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).10 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  4. (4)Absatz 4Im Jahr 2015 dürfen in Oberösterreich höchstens 707 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins630 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);630 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 220 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 317 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon17 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a7 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);7 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 440 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).40 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  5. (5)Absatz 5Im Jahr 2015 dürfen in Salzburg höchstens 386 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins320 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);320 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 230 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 316 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon16 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a10 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);10 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 420 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).20 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  6. (6)Absatz 6Im Jahr 2015 dürfen in der Steiermark höchstens 562 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins460 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);460 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 260 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 312 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon12 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a4 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);4 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 430 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).30 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  7. (7)Absatz 7Im Jahr 2015 dürfen in Tirol höchstens 366 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 235 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 311 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon11 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 420 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).20 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  8. (8)Absatz 8Im Jahr 2015 dürfen in Vorarlberg höchstens 196 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins160 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);160 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 220 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 311 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon11 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 45 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).5 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  9. (9)Absatz 9Im Jahr 2015 dürfen in Wien höchstens 2 580 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins2 400 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);2 400 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 280 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 340 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon40 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a20 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);20 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b15 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und15 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 460 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).60 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
§ 3 NLV 2015 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsIm Jahr 2015 dürfen im Burgenland höchstens 79 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 225 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 39 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon9 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a3 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);3 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 45 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).5 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  2. (2)Absatz 2Im Jahr 2015 dürfen in Kärnten höchstens 196 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins140 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);140 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 240 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 311 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon11 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 45 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).5 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  3. (3)Absatz 3Im Jahr 2015 dürfen in Niederösterreich höchstens 351 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 230 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 311 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon11 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 410 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).10 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  4. (4)Absatz 4Im Jahr 2015 dürfen in Oberösterreich höchstens 707 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins630 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);630 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 220 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 317 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon17 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a7 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);7 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 440 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).40 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  5. (5)Absatz 5Im Jahr 2015 dürfen in Salzburg höchstens 386 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins320 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);320 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 230 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 316 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon16 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a10 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);10 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 420 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).20 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  6. (6)Absatz 6Im Jahr 2015 dürfen in der Steiermark höchstens 562 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins460 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);460 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 260 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 312 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon12 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a4 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);4 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 430 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).30 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  7. (7)Absatz 7Im Jahr 2015 dürfen in Tirol höchstens 366 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 235 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 311 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon11 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 420 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).20 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  8. (8)Absatz 8Im Jahr 2015 dürfen in Vorarlberg höchstens 196 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins160 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);160 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 220 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 311 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon11 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 45 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).5 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  9. (9)Absatz 9Im Jahr 2015 dürfen in Wien höchstens 2 580 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. 1.Ziffer eins2 400 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);2 400 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. 2.Ziffer 280 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. 3.Ziffer 340 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon40 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. a)Litera a20 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);20 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. b)Litera b15 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und15 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. c)Litera c5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. 4.Ziffer 460 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).60 Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
§ 3 NLV 2015 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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