§ 86c EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art§ 86c EO seit 01.01.2017 weggefallen. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.

(3) Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 11.01.2015 bis 01.01.2017
(1) Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art§ 86c EO seit 01.01.2017 weggefallen. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.

(3) Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.

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