Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen (Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG)
StF: BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

Änderung

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 28/2018 (NR: GP XXVI RV 66 AB 93 S. 21. BR: AB 9965 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32014L0041]

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Grundsätze

§ 3.

Amts- und Rechtshilfe

§ 4.

Zuständigkeit

§ 4a.

Durchführung von Amts- und Rechtshilfehandlungen

§ 4b.

Mitwirkung im Ausland; Rechtsstellung und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

§ 4c.

Informationsaustausch ohne Ersuchen

3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

§ 5.

Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung (Anm.: Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung)

§ 6.

Verweigerung der Datenübermittlung

§ 7.

Verwendung der übermittelten Daten

§ 8.

Befugnisse der Abgabenbehörde

3a. Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung

1. Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8a.

Empfangsbestätigung

§ 8b.

Entscheidung über die Vollstreckung

§ 8c.

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

§ 8d.

Vollstreckung

§ 8e.

Übermittlung der Beweismittel

§ 8f.

Rechtsmittel

2. Unterabschnitt
Anordnung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8g.

Erlassung und Genehmigung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8h.

Rechtsmittel

3. Unterabschnitt
Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen

§ 8i.

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zu Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

§ 8j.

Informationen über Konten und Depots

§ 8k.

Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte

§ 8l.

Vorläufige Maßnahmen

4. Abschnitt
Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

1. Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9.

Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit

§ 10.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 11.

Vollstreckung

§ 12.

Anrechnung geleisteter Zahlungen

§ 13.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 14.

Beendigung der Vollstreckung

§ 15.

Erlös aus der Vollstreckung

§ 16.

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

§ 17.

Kosten

2. Unterabschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 18.

Voraussetzungen

§ 19.

Übermittlung der Entscheidung

§ 20.

Beendigung der Vollstreckung

§ 21.

Folgen der Übermittlung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 22.

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

§ 23.

Verweisungen

§ 24.

Aufhebung des EU-FinStrVG

§ 25. Vollziehung

(Anm.: § 24a. Inkrafttreten)

§ 25.

Vollziehung

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anlage 2

Bescheinigung

Anlage 3

Europäische Ermittlungsanordnung

Anlage 4

Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung

Anmerkung

1. Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in Artikel 1 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, kundgemacht.
2. Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 16.5.2018 neu vergeben bzw. geändert (vgl. BGBl. I Nr. 28/2018). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.
Das Inhaltsverzeichnis wurde gemaß BGBl. I Nr. 104/2019 angepasst.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 16.05.2018 bis 29.10.2019
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen (Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG)
StF: BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

Änderung

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 28/2018 (NR: GP XXVI RV 66 AB 93 S. 21. BR: AB 9965 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32014L0041]

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Grundsätze

§ 3.

Amts- und Rechtshilfe

§ 4.

Zuständigkeit

§ 4a.

Durchführung von Amts- und Rechtshilfehandlungen

§ 4b.

Mitwirkung im Ausland; Rechtsstellung und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

§ 4c.

Informationsaustausch ohne Ersuchen

3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

§ 5.

Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung (Anm.: Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung)

§ 6.

Verweigerung der Datenübermittlung

§ 7.

Verwendung der übermittelten Daten

§ 8.

Befugnisse der Abgabenbehörde

3a. Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung

1. Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8a.

Empfangsbestätigung

§ 8b.

Entscheidung über die Vollstreckung

§ 8c.

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

§ 8d.

Vollstreckung

§ 8e.

Übermittlung der Beweismittel

§ 8f.

Rechtsmittel

2. Unterabschnitt
Anordnung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8g.

Erlassung und Genehmigung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8h.

Rechtsmittel

3. Unterabschnitt
Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen

§ 8i.

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zu Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

§ 8j.

Informationen über Konten und Depots

§ 8k.

Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte

§ 8l.

Vorläufige Maßnahmen

4. Abschnitt
Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

1. Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9.

Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit

§ 10.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 11.

Vollstreckung

§ 12.

Anrechnung geleisteter Zahlungen

§ 13.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 14.

Beendigung der Vollstreckung

§ 15.

Erlös aus der Vollstreckung

§ 16.

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

§ 17.

Kosten

2. Unterabschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 18.

Voraussetzungen

§ 19.

Übermittlung der Entscheidung

§ 20.

Beendigung der Vollstreckung

§ 21.

Folgen der Übermittlung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 22.

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

§ 23.

Verweisungen

§ 24.

Aufhebung des EU-FinStrVG

§ 25. Vollziehung

(Anm.: § 24a. Inkrafttreten)

§ 25.

Vollziehung

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anlage 2

Bescheinigung

Anlage 3

Europäische Ermittlungsanordnung

Anlage 4

Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung

Anmerkung

1. Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in Artikel 1 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, kundgemacht.
2. Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 16.5.2018 neu vergeben bzw. geändert (vgl. BGBl. I Nr. 28/2018). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.
Das Inhaltsverzeichnis wurde gemaß BGBl. I Nr. 104/2019 angepasst.

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