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(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) § 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
(4) § 1 Z 7 und Z 10 bis 15 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) § 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
(4) § 1 Z 7 und Z 10 bis 15 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.