§ 2 SG Verwendungsverbot

Symbole-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.Es ist verboten, Symbole einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 1015 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.Die Benennung von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 8 und 1015 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Absatz eins,, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.
  3. (3)Absatz 3Die Verbote des Abs. 1 sind nicht anzuwenden aufDie Verbote des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsDruckwerke und periodische Medien,
    2. 2.Ziffer 2Gesten und bildliche Darstellungen,
    3. 3.Ziffer 3Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
    4. 4.Ziffer 4Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Abs. 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Absatz eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,
    wenn nicht das Ideengut einer in § 1 genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.wenn nicht das Ideengut einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.
  4. (4)Absatz 4Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Absatz eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.03.2019 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.Es ist verboten, Symbole einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 1015 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.Die Benennung von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 8 und 1015 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Absatz eins,, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.
  3. (3)Absatz 3Die Verbote des Abs. 1 sind nicht anzuwenden aufDie Verbote des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsDruckwerke und periodische Medien,
    2. 2.Ziffer 2Gesten und bildliche Darstellungen,
    3. 3.Ziffer 3Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
    4. 4.Ziffer 4Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Abs. 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Absatz eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,
    wenn nicht das Ideengut einer in § 1 genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.wenn nicht das Ideengut einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.
  4. (4)Absatz 4Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Absatz eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

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