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(1) Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäßAbwicklungseinheiten haben die in den §§ 100 §§ 101 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetragfestgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen GläubigerbeteiligungsklauselEbene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen ist.
(2) Eine Anrechnung aufIst die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß § 30a BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des § 30a Abs. 10 BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise § 102 Abs. 4 bis 12 und § 103 Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Instrumentund 2 erfüllt.
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(1) Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäßAbwicklungseinheiten haben die in den §§ 100 §§ 101 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetragfestgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen GläubigerbeteiligungsklauselEbene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen ist.
(2) Eine Anrechnung aufIst die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß § 30a BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des § 30a Abs. 10 BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise § 102 Abs. 4 bis 12 und § 103 Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Instrumentund 2 erfüllt.
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