§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den §§ 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den Paragraphen 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das InstrumentEine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn das Instrument
    1. 1.Ziffer einseine Vertragsbestimmung enthält, wonach es im Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, im erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden und
    2. 2.Ziffer 2einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Konkursverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Bestimmung – zurückerstattet werden darf.
  3. (1)Absatz einsAbwicklungseinheiten haben die in den §§ 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.Abwicklungseinheiten haben die in den Paragraphen 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.
  4. (2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 105 b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den Paragraphen 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
  5. (3)Absatz 3Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß § 30a BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des § 30a Abs. 10 BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise § 102 Abs. 4 bis 12 und § 103 Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Paragraph 30 a, Absatz 10, BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 und Paragraph 103, Absatz eins, zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Absatz eins, und 2 erfüllt.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsBei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den §§ 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den Paragraphen 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das InstrumentEine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn das Instrument
    1. 1.Ziffer einseine Vertragsbestimmung enthält, wonach es im Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, im erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden und
    2. 2.Ziffer 2einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Konkursverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Bestimmung – zurückerstattet werden darf.
  3. (1)Absatz einsAbwicklungseinheiten haben die in den §§ 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.Abwicklungseinheiten haben die in den Paragraphen 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.
  4. (2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 105 b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den Paragraphen 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
  5. (3)Absatz 3Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß § 30a BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des § 30a Abs. 10 BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise § 102 Abs. 4 bis 12 und § 103 Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Paragraph 30 a, Absatz 10, BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 und Paragraph 103, Absatz eins, zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Absatz eins, und 2 erfüllt.

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