§ 83 BaSAG Die Abbaueinheit

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAGABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAGABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß Paragraph 82, aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. (2)Absatz 2Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsIhre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
    2. 2.Ziffer 2sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert undsie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß Paragraph 67, ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
    3. 3.Ziffer 3sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4.
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die FIMBAGABBAG übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 20, BWG als erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 07.11.2015 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAGABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAGABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß Paragraph 82, aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. (2)Absatz 2Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsIhre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
    2. 2.Ziffer 2sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert undsie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß Paragraph 67, ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
    3. 3.Ziffer 3sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4.
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die FIMBAGABBAG übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 20, BWG als erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten