§ 73 BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.

(2) Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

1.

Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;

2.

der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

3.

der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.;

4.

der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

(3) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d herabgeschrieben, so

1.

ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer;

2.

besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d keine Verbindlichkeit mehr und

3.

erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.

(4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,

2.

die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,

3.

Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und

4.

Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.

(5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021

(1) Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.

(2) Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

1.

Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;

2.

der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

3.

der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.;

4.

der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

(3) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d herabgeschrieben, so

1.

ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer;

2.

besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d keine Verbindlichkeit mehr und

3.

erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.

(4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,

2.

die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,

3.

Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und

4.

Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.

(5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

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