§ 73 BaSAG Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß den Paragraphen 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 92, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDie Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    3. 3.Ziffer 3der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.;der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.;
    4. 4.Ziffer 4der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
  3. (3)Absatz 3Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d herabgeschrieben, soWird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, herabgeschrieben, so
    1. 1.Ziffer eins ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer; ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß Paragraph 88, Absatz 3, von Dauer;
    2. 2.Ziffer 2besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten, hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keine Verbindlichkeit mehr und
    3. 3.Ziffer 3erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als jene gemäß Absatz 4,
    4. 2.Ziffer 2besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d keine Verbindlichkeit mehr undbesteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, keine Verbindlichkeit mehr und
    5. 3.Ziffer 3erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, eine andere Entschädigung als jene gemäß Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
    2. 2.Ziffer 2die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
    4. 4.Ziffer 4Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Paragraph 92, festgelegten Grundsätzen in Einklang.
  5. (4)Absatz 4Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
    2. 2.Ziffer 2die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Unternehmen für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
    4. 4.Ziffer 4Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Paragraph 92, festgelegten Grundsätzen in Einklang.
  6. (5)Absatz 5Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 4, bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsVor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des UnternehmenUnternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß den Paragraphen 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 92, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDie Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    3. 3.Ziffer 3der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.;der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.;
    4. 4.Ziffer 4der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
  3. (3)Absatz 3Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d herabgeschrieben, soWird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, herabgeschrieben, so
    1. 1.Ziffer eins ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer; ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß Paragraph 88, Absatz 3, von Dauer;
    2. 2.Ziffer 2besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten, hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keine Verbindlichkeit mehr und
    3. 3.Ziffer 3erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als jene gemäß Absatz 4,
    4. 2.Ziffer 2besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d keine Verbindlichkeit mehr undbesteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, keine Verbindlichkeit mehr und
    5. 3.Ziffer 3erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, eine andere Entschädigung als jene gemäß Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
    2. 2.Ziffer 2die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
    4. 4.Ziffer 4Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Paragraph 92, festgelegten Grundsätzen in Einklang.
  5. (4)Absatz 4Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
    2. 2.Ziffer 2die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Unternehmen für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
    4. 4.Ziffer 4Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Paragraph 92, festgelegten Grundsätzen in Einklang.
  6. (5)Absatz 5Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 4, bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

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