§ 80a AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 528 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 283 ABGB§ 254 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach Paragraph 283254, ABGB sowie nach den Paragraphen 28,, 29 und 38 UbG und nach den Paragraphen 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 17.12.2014 bis 22.05.2019
  1. (1)Absatz eins§ 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 528 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 283 ABGB§ 254 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach Paragraph 283254, ABGB sowie nach den Paragraphen 28,, 29 und 38 UbG und nach den Paragraphen 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.