§ 1213 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber(1) Tritt in der Folge Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 1210 für rechtmäßig erklärtenjeden der übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter anstatt der Auflösung der Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass nach dem Ausschluss nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Klage auf Ausschließung oder Aufkündung werden auf den Tag, wo sie geschehen sind, zurück gezogenerhoben wird.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber(1) Tritt in der Folge Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 1210 für rechtmäßig erklärtenjeden der übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter anstatt der Auflösung der Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass nach dem Ausschluss nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Klage auf Ausschließung oder Aufkündung werden auf den Tag, wo sie geschehen sind, zurück gezogenerhoben wird.