§ 1204 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen Theil des Fonds auf(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust dargeliehen habenteil, aber nicht als Mitglieder angekündiget worden sind, haften in keinen Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Capitaleder sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögenübrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen Theil des Fonds auf(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust dargeliehen habenteil, aber nicht als Mitglieder angekündiget worden sind, haften in keinen Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Capitaleder sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögenübrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.