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Ein Mitglied, welches(1) Der eintretende Gesellschafter haftet nur mit einem Theile seines Vermögens ininsofern für vor seinem Eintritt begründete gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten, als er jenen gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnissen beitritt, auf denen die Verbindlichkeiten beruhen.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter haftet für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft stehtbegründet wurden, kann einauch dann weiter, wenn er aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist (§ 1201 Abs. 3). Soweit der Dritte einer Entlassung des Ausscheidenden aus der Haftung nicht zustimmt, haftet dieser für die Verbindlichkeiten nur, soweit sie innerhalb von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber esfünf Jahren nach Belieben zu verfügen berechtiget istseinem Ausscheiden fällig werden. Rechte und Verbindlichkeiten,Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die ein Dritter gegen die Gesellschaft hatjeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, müssen alsolängstens jedoch innerhalb von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder unterschieden werdendrei Jahren.
Ein Mitglied, welches(1) Der eintretende Gesellschafter haftet nur mit einem Theile seines Vermögens ininsofern für vor seinem Eintritt begründete gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten, als er jenen gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnissen beitritt, auf denen die Verbindlichkeiten beruhen.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter haftet für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft stehtbegründet wurden, kann einauch dann weiter, wenn er aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist (§ 1201 Abs. 3). Soweit der Dritte einer Entlassung des Ausscheidenden aus der Haftung nicht zustimmt, haftet dieser für die Verbindlichkeiten nur, soweit sie innerhalb von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber esfünf Jahren nach Belieben zu verfügen berechtiget istseinem Ausscheiden fällig werden. Rechte und Verbindlichkeiten,Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die ein Dritter gegen die Gesellschaft hatjeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, müssen alsolängstens jedoch innerhalb von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder unterschieden werdendrei Jahren.