§ 1200 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Wer sich mit der bloßen Vorlegung des Abschlusses (Bilanz1) begnügtWird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, oder auch seinem Rechte, Rechnung zu fordern, entsagt hat,so kann, wenn er einen Betrug auchEinwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur in Einem Theile der Verwaltung beweiset, sowohl für den vergangenen Fallinsoweit geltend machen, als für alle künftige Fälle auf eine vollständige Rechnung dringensie von den Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange den Gesellschaftern gemeinsam das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Wer sich mit der bloßen Vorlegung des Abschlusses (Bilanz1) begnügtWird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, oder auch seinem Rechte, Rechnung zu fordern, entsagt hat,so kann, wenn er einen Betrug auchEinwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur in Einem Theile der Verwaltung beweiset, sowohl für den vergangenen Fallinsoweit geltend machen, als für alle künftige Fälle auf eine vollständige Rechnung dringensie von den Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange den Gesellschaftern gemeinsam das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.