§ 1197 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Hat(1) Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengesellschaft nichts anderes vorsieht, deckt sich die Befugnis zur Vertretung aller Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten mit der Befugnis zur Geschäftsführung.

(2) Bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft werden alle Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft ihre Einlage ganzauch dann berechtigt und verpflichtet, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder zum Theile verloren; so wirdnur beschränkt vertretungsbefugt war, der VerlustDritte den Mangel der Vertretungsbefugnis aber weder kannte noch kennen musste. Dasselbe gilt für nicht unternehmerisch tätige Außengesellschaften, wenn sich die Gesellschafter als Unternehmer an der Gesellschaft beteiligen.

(3) Bei Gesamtvertretung genügt die Abgabe einer gesellschaftsbezogenen Willenserklärung gegenüber einem der zur Mitwirkung an der Vertretung befugten Gesellschafter (passive Einzelvertretung).

(4) Wer, ohne Gesellschafter zu sein, mit der Vertretung in dem Verhältnisse vertheiletGesellschaftsangelegenheiten betraut wird, wie im entgegengesetzten Fallevertritt die Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinn vertheilt worden wäre. Wer kein Capital gegeben hat, büßt seine Bemühungen einerteilten Vollmacht.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Hat(1) Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengesellschaft nichts anderes vorsieht, deckt sich die Befugnis zur Vertretung aller Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten mit der Befugnis zur Geschäftsführung.

(2) Bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft werden alle Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft ihre Einlage ganzauch dann berechtigt und verpflichtet, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder zum Theile verloren; so wirdnur beschränkt vertretungsbefugt war, der VerlustDritte den Mangel der Vertretungsbefugnis aber weder kannte noch kennen musste. Dasselbe gilt für nicht unternehmerisch tätige Außengesellschaften, wenn sich die Gesellschafter als Unternehmer an der Gesellschaft beteiligen.

(3) Bei Gesamtvertretung genügt die Abgabe einer gesellschaftsbezogenen Willenserklärung gegenüber einem der zur Mitwirkung an der Vertretung befugten Gesellschafter (passive Einzelvertretung).

(4) Wer, ohne Gesellschafter zu sein, mit der Vertretung in dem Verhältnisse vertheiletGesellschaftsangelegenheiten betraut wird, wie im entgegengesetzten Fallevertritt die Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinn vertheilt worden wäre. Wer kein Capital gegeben hat, büßt seine Bemühungen einerteilten Vollmacht.