§ 1178 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf(1) Zum Gesellschaftsvermögen gehören das gegenwärtigeder Gesellschaft gewidmete Eigentum, oder nur aufdie sonstigen gesellschaftsbezogenen Sachenrechte, die gesellschaftsbezogenen Vertragsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten und die gesellschaftsbezogenen Immaterialgüterrechte sowie der jeweils daraus verschaffte Nutzen, die daraus gewonnenen Früchte und alles, was an Stelle bestehender Vermögenswerte zufließt.

(2) Vom Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden ist das zukünftigesonstige Vermögen beziehender einzelnen Gesellschafter. Gegen eine Forderung, sind ungültigdie zum Gesellschaftsvermögen gehört, wenn das von demkann der Schuldner nicht mit einer ihm gegen einen und dem andern Theile eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben, und verzeichnet worden isteinzelnen Gesellschafter zustehenden Forderung aufrechnen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf(1) Zum Gesellschaftsvermögen gehören das gegenwärtigeder Gesellschaft gewidmete Eigentum, oder nur aufdie sonstigen gesellschaftsbezogenen Sachenrechte, die gesellschaftsbezogenen Vertragsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten und die gesellschaftsbezogenen Immaterialgüterrechte sowie der jeweils daraus verschaffte Nutzen, die daraus gewonnenen Früchte und alles, was an Stelle bestehender Vermögenswerte zufließt.

(2) Vom Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden ist das zukünftigesonstige Vermögen beziehender einzelnen Gesellschafter. Gegen eine Forderung, sind ungültigdie zum Gesellschaftsvermögen gehört, wenn das von demkann der Schuldner nicht mit einer ihm gegen einen und dem andern Theile eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben, und verzeichnet worden isteinzelnen Gesellschafter zustehenden Forderung aufrechnen.