§ 1177 ABGB Gesellschaftsname

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Gesellschaftsvertragdie Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss dieser auf das ganze Vermögen lautet; so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstandenBestehen einer solchen Gesellschaft hindeuten, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so versteht man darunter nur das erworbene,Er darf über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht das ererbte; außer es wäre beydes ausdrücklich bedungen wordenin die Irre führen.

(2) Wer in Angelegenheiten der Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam auftritt, hat jedem, der ein rechtliches Interesse daran hat, die Identität und die Anschrift der Gesellschafter offenzulegen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

(1) Wenn ein Gesellschaftsvertragdie Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss dieser auf das ganze Vermögen lautet; so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstandenBestehen einer solchen Gesellschaft hindeuten, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so versteht man darunter nur das erworbene,Er darf über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht das ererbte; außer es wäre beydes ausdrücklich bedungen wordenin die Irre führen.

(2) Wer in Angelegenheiten der Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam auftritt, hat jedem, der ein rechtliches Interesse daran hat, die Identität und die Anschrift der Gesellschafter offenzulegen.