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(1) Wenn ein Gesellschaftsvertragdie Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss dieser auf das ganze Vermögen lautet; so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstandenBestehen einer solchen Gesellschaft hindeuten, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so versteht man darunter nur das erworbene,Er darf über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht das ererbte; außer es wäre beydes ausdrücklich bedungen wordenin die Irre führen.
(2) Wer in Angelegenheiten der Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam auftritt, hat jedem, der ein rechtliches Interesse daran hat, die Identität und die Anschrift der Gesellschafter offenzulegen.
(1) Wenn ein Gesellschaftsvertragdie Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss dieser auf das ganze Vermögen lautet; so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstandenBestehen einer solchen Gesellschaft hindeuten, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so versteht man darunter nur das erworbene,Er darf über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht das ererbte; außer es wäre beydes ausdrücklich bedungen wordenin die Irre führen.
(2) Wer in Angelegenheiten der Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam auftritt, hat jedem, der ein rechtliches Interesse daran hat, die Identität und die Anschrift der Gesellschafter offenzulegen.