§ 403a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
(1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 § 403a EOund 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung seit 30.11.2016 weggefallen.

(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2016
(1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 § 403a EOund 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung seit 30.11.2016 weggefallen.

(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

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