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A. Signale und Gefahrenzeichen
I. Notsignale und Notzeichen
Die folgenden allein oder nebeneinander verwendeten Signale und Zeichen bedeuten, dass einem Luftfahrzeug schwere und unmittelbare Gefahr droht und dass sofortige Unterstützung angefordert wird:
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II. Dringlichkeitssignale und Dringlichkeitszeichen
(1) Die folgenden allein oder nebeneinander verwendeten Signale bedeuten, dass ein Pilot auf Schwierigkeiten hinweisen will, die ihn zur Landung zwingen, ohne dass jedoch sofortige Unterstützung benötigt wird:
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(2) Die folgenden allen oder nebeneinander verwendeten Zeichen bedeuten, dass der Pilot eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder anderen Fahrzeuges oder über die Sicherheit von Personen an Bord oder innerhalb seines Sichtbereiches zu übermitteln hat:
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III. Verwendung anderer Mittel
Die in den Punkten I. und II. enthaltenen Bestimmungen schließen nicht aus, dass der Pilot eines in Not befindlichen Luftfahrzeuges jedes verfügbare Mittel anwenden darf, um die Aufmerksamkeit auf sein Luftfahrzeug zu lenken, seinen Standort anzuzeigen und Hilfe anzufordern.
IV. Signale und Zeichen beim Ansteuern zu Abfangzwecken
(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen; mit angesteuerten Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen zu verfahren und entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, zu bestätigen, dass die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale verstanden wurden:
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(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben; vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4 mit der in der Spalte 5 bezeichneten Bedeutung erwartet werden:
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(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen (in der angegebenen Aussprache – die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte unterstrichen) wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede Redewendung zweimal zu übermitteln ist.
a) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges:
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b) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten Luftfahrzeuges:
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B. Signale und Zeichen für den Flugplatzverkehr
I. Lichtsignale zur Regelung des Flugplatzverkehrs
Die im Flugplatzverkehr von der Flugplatzkontrollstelle mit Lichtsignalen gegebenen Anordnungen und Freigaben haben die in der nachstehenden Tabelle und in der Abbildung 1 bezeichneten Bedeutungen:
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*) Freigaben zum Landen und Rollen sind abzuwarten.
**) Vor einer Piste ist beim Rollhalt anzuhalten und die Startfreigabe beziehungsweise eine weitere Rollfreigabe abzuwarten.
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II. Bestätigung der Lichtsignale durch den Piloten
(1) Der Erhalt eines der im Punkt I bezeichneten Lichtsignale ist vom Piloten nach Tunlichkeit auf die in den Abs. 2 und 3 beschriebene Weise zu bestätigen.
(2) Wenn sich das Luftfahrzeug in der Luft befindet, ist die Bestätigung zu geben:
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(3) Wenn sich das Luftfahrzeug auf dem Boden befindet, ist die Bestätigung zu geben:
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III. Bodenzeichen
1. Landeverbotszeichen
Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit gelben Diagonalstreifen zeigt an, dass Landungen auf dem Flugplatz verboten sind und dass mit einem längeren Weiterbestand dieses Verbotes zu rechnen ist.
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2. Vorsichtszeichen
Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit einem gelben Diagonalstreifen zeigt an, dass wegen des schlechten Zustandes der Manövrierflächen oder aus anderen Gründen Vorsicht beim Landeanflug oder bei der Landung notwendig ist.
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3. Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen
a) Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form einer Hantel zeigt an, dass für den Start, für die Landung und für das Rollen von Luftfahrzeugen nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.
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b) Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels mit einem senkrecht zum Längsbalken des Hantels über jeden Kreis desselben gelegten schwarzen Streifen zeigt an, dass für den Start und für die Landung ausschließlich Pisten benützt werden dürfen, für andere Bewegungen auf dem Boden aber nicht nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.
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4. Zeichen für gesperrte Pisten und Rollwege
Auf Pisten und Rollwegen oder Teilen hievon ausgelegte, einfärbige Kreuze in sich vom Untergrund deutlich abhebender weißer oder gelber Farbe bezeichnen eine für die Benützung mit Luftfahrzeugen ungeeignete Fläche.
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5. Zeichen für die Start- und Landerichtung
a) Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes weißes oder orangefarbenes Lande-T zeigt mit seinem Längsbalken in Richtung auf den Querbalken die Richtung an, die beim Start oder bei der Landung einzuhalten ist. Bei Verwendung in der Nacht ist das Lande-T beleuchtet oder mit weißen Lichtern umrandet.
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b) Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes Tetraeder, das – von hinten in Richtung zur Spitze gesehen – auf der linken Seite orangefärbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist, zeigt mit seiner Spitze in die Richtung, die beim Start oder bei der Landung einzuhalten ist. Bei Verwendung in der Nacht ist das Tetraeder, von hinten in Richtung zur Spitze gesehen, in folgender Weise mit Lichtern umrandet:
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c) Eine am Kontrollturm oder in seiner Nähe senkrecht angebrachte zweistellige Zahl zeigt für Piloten auf den Manövrierflächen die Startrichtung an, die in Zehnereinheiten, auf- beziehungsweise abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad – bezogen auf magnetisch Nord – ausgedrückt wird.
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6. Zeichen für den Rechtsverkehr
Ein im Signalfeld oder am Ende der in Benützung stehenden Piste horizontal ausgelegter, nach rechts abgewinkelter weißer Pfeil in auffallender Farbe zeigt an, dass vor der Landung und nach dem Start Kurven nach rechts zu fliegen sind.
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7. Meldestelle für Flugverkehrsdienste
Ein schwarzer, senkrecht stehender Buchstabe C auf gelbem Hintergrund zeigt an, wo sich die Meldestelle für Flugverkehrsdienste befindet.
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8. Segelflugtätigkeit
Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Doppelkreuz zeigt an, dass der Flugplatz für Start und Landung von Segelflugzeugen benützt wird und dass zur Zeit Segelflüge durchgeführt werden.
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IV. Einwinksignale für Luftfahrzeuge
(1) Die im Abs. 3 beschriebenen Einwinksignale sind dazu bestimmt, von einem Einwinker mit seinen Armen und Händen – wenn dies zur leichteren Erkennbarkeit für den Piloten notwendig ist, mit Einwinkgegenständen, wie Signalkellen, Leuchtstäben oder Lampen – gegeben zu werden. Der Einwinker hat – mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug – so zu stehen, dass er für den Piloten am besten sichtbar ist. Vor Anwendung der Einwinksignale hat der Einwinker sicherzustellen, dass der für das Luftfahrzeug bestimmte Abstellplatz frei von Hindernissen und Gegenständen ist.
(2) Die im Abs. 3 Z. 16 bis 20 beschriebenen Einwinksignale sind für Hubschrauber bestimmt. Beim Einwinken landender Hubschrauber hat sich der Einwinker mit dem Rücken gegen die jeweilige Windrichtung zu stellen.
(3) Die im folgenden angeführten Einwinksignale bedeuten:
1. Hindernisfreiheit der Tragfläche gegeben!
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Abbildung 13
2. Zu dieser Position rollen!
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Abbildung 14
3. Weiterbewegen zum nächsten Einwinker!
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Abbildung 15
4. Vorwärts bewegen!
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Abbildung 16
5. a) Drehen Sie nach links!
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Abbildung 17
5. b) Drehen Sie nach rechts!
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Abbildung 18
6. a) Halt! (Normal)
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Abbildung 19a
6. b) Nothalt
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Abbildung 19b
7. a) Bremsen anziehen!
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Abbildung 20
7. b) Bremsen lösen!
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Abbildung 21
8. a) Bremsklötze vorgelegt!
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Abbildung 22
8. b) Bremsklötze entfernt!
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Abbildung 23
9. Triebwerke anlassen!
Abbildung 24
(Die rechte Hand beschreibt Kreisbewegungen in Kopfhöhe; die linke Hand wird senkrecht über den Kopf gehalten, und die Anzahl der ausgestreckten Finger dieser Hand zeigt die Nummer des anzulassenden Triebwerkes an; die Luftfahrzeugtriebwerke sind für diesen Zweck von rechts nach links – von dem vor dem Luftfahrzeug mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug stehenden Einwinker gesehen – mit NrAnl. 1 beginnend nummeriert.)
10. Triebwerke abstellen!
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Abbildung25
11. Langsamer rollen!
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Abbildung 26
12. Triebwerke auf der angezeigten Seite drosseln!
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LVR 2010 (Die abwärts gerichteten Arme zeigen mit den Handflächen zum Boden, dann wird eine Hand wiederholt aufwärts und abwärts bewegt, die andere Hand bleibt in Ruhestellung. Wird die linke Hand bewegt, ist das Triebwerk – beziehungsweise sind die Triebwerke – rechts zu drosseln; wird die rechte Hand bewegt, ist das Triebwerk – beziehungsweise sind die Triebwerke – links zu drosseln.)
13. Rückwärts rollen!
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Abbildung 28
14. aweggefallen) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Steuerbord!
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Abbildung 29
14seit 11.12.2014 weggefallen. b) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Backbord!
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Abbildung 30
15. Alles klar!
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(Der rechte Arm ist vom Ellbogen ab aufwärts gerichtet, der gestreckte Daumen zeigt nach oben.)
16. Im Schwebeflug bleiben!
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(Beide Arme sind seitwärts waagrecht ausgestreckt.)
17. Steigen!
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(Die seitwärts waagrecht ausgestreckten Arme werden mit nach oben gerichteten Handflächen von der Schulterhöhe wiederholt aufwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegung deutet die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.)
18. Sinken!
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(Die seitwärts waagrecht ausgestreckten Arme werden mit nach unten gerichteten Handflächen von der Schulterhöhe wiederholt abwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegung deutet die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.)
19. Horizontalflug!
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(Der eine Arm ist waagrecht seitwärts ini Flugrichtung ausgestreckt, der andere Arm wird wiederholt vor dem Körper in derselben Richtung geschwungen.)
20. Landen!
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(Beide Arme sind – vor dem Körper gekreuzt – schräg nach untern ausgestreckt.)
21. Feuer!
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Abbildung 37
22. Position halten
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Abbildung 38
23. Abfertigung (Bestätigung der Rollbereitschaft)
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Abbildung 39
24. Steuerungen nicht berühren
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Abbildung 40
25. Verbinden mit Bodenaggregat (ground power)
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Abbildung 41
26. Lösen der Verbindung mit dem Bodenaggregat (ground power)
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Abbildung 42
27. Nein
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Abbildung 43
28. Aufforderung zur Verbindungsherstellung via Intercom
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Abbildung 44
29. Öffnen/Schließen der Treppe
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Abbildung 45
A. Signale und Gefahrenzeichen
I. Notsignale und Notzeichen
Die folgenden allein oder nebeneinander verwendeten Signale und Zeichen bedeuten, dass einem Luftfahrzeug schwere und unmittelbare Gefahr droht und dass sofortige Unterstützung angefordert wird:
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II. Dringlichkeitssignale und Dringlichkeitszeichen
(1) Die folgenden allein oder nebeneinander verwendeten Signale bedeuten, dass ein Pilot auf Schwierigkeiten hinweisen will, die ihn zur Landung zwingen, ohne dass jedoch sofortige Unterstützung benötigt wird:
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(2) Die folgenden allen oder nebeneinander verwendeten Zeichen bedeuten, dass der Pilot eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder anderen Fahrzeuges oder über die Sicherheit von Personen an Bord oder innerhalb seines Sichtbereiches zu übermitteln hat:
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III. Verwendung anderer Mittel
Die in den Punkten I. und II. enthaltenen Bestimmungen schließen nicht aus, dass der Pilot eines in Not befindlichen Luftfahrzeuges jedes verfügbare Mittel anwenden darf, um die Aufmerksamkeit auf sein Luftfahrzeug zu lenken, seinen Standort anzuzeigen und Hilfe anzufordern.
IV. Signale und Zeichen beim Ansteuern zu Abfangzwecken
(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen; mit angesteuerten Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen zu verfahren und entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, zu bestätigen, dass die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale verstanden wurden:
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(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben; vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4 mit der in der Spalte 5 bezeichneten Bedeutung erwartet werden:
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(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen (in der angegebenen Aussprache – die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte unterstrichen) wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede Redewendung zweimal zu übermitteln ist.
a) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges:
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b) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten Luftfahrzeuges:
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B. Signale und Zeichen für den Flugplatzverkehr
I. Lichtsignale zur Regelung des Flugplatzverkehrs
Die im Flugplatzverkehr von der Flugplatzkontrollstelle mit Lichtsignalen gegebenen Anordnungen und Freigaben haben die in der nachstehenden Tabelle und in der Abbildung 1 bezeichneten Bedeutungen:
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*) Freigaben zum Landen und Rollen sind abzuwarten.
**) Vor einer Piste ist beim Rollhalt anzuhalten und die Startfreigabe beziehungsweise eine weitere Rollfreigabe abzuwarten.
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II. Bestätigung der Lichtsignale durch den Piloten
(1) Der Erhalt eines der im Punkt I bezeichneten Lichtsignale ist vom Piloten nach Tunlichkeit auf die in den Abs. 2 und 3 beschriebene Weise zu bestätigen.
(2) Wenn sich das Luftfahrzeug in der Luft befindet, ist die Bestätigung zu geben:
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(3) Wenn sich das Luftfahrzeug auf dem Boden befindet, ist die Bestätigung zu geben:
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III. Bodenzeichen
1. Landeverbotszeichen
Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit gelben Diagonalstreifen zeigt an, dass Landungen auf dem Flugplatz verboten sind und dass mit einem längeren Weiterbestand dieses Verbotes zu rechnen ist.
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2. Vorsichtszeichen
Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit einem gelben Diagonalstreifen zeigt an, dass wegen des schlechten Zustandes der Manövrierflächen oder aus anderen Gründen Vorsicht beim Landeanflug oder bei der Landung notwendig ist.
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3. Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen
a) Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form einer Hantel zeigt an, dass für den Start, für die Landung und für das Rollen von Luftfahrzeugen nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.
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b) Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels mit einem senkrecht zum Längsbalken des Hantels über jeden Kreis desselben gelegten schwarzen Streifen zeigt an, dass für den Start und für die Landung ausschließlich Pisten benützt werden dürfen, für andere Bewegungen auf dem Boden aber nicht nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.
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4. Zeichen für gesperrte Pisten und Rollwege
Auf Pisten und Rollwegen oder Teilen hievon ausgelegte, einfärbige Kreuze in sich vom Untergrund deutlich abhebender weißer oder gelber Farbe bezeichnen eine für die Benützung mit Luftfahrzeugen ungeeignete Fläche.
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5. Zeichen für die Start- und Landerichtung
a) Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes weißes oder orangefarbenes Lande-T zeigt mit seinem Längsbalken in Richtung auf den Querbalken die Richtung an, die beim Start oder bei der Landung einzuhalten ist. Bei Verwendung in der Nacht ist das Lande-T beleuchtet oder mit weißen Lichtern umrandet.
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b) Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes Tetraeder, das – von hinten in Richtung zur Spitze gesehen – auf der linken Seite orangefärbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist, zeigt mit seiner Spitze in die Richtung, die beim Start oder bei der Landung einzuhalten ist. Bei Verwendung in der Nacht ist das Tetraeder, von hinten in Richtung zur Spitze gesehen, in folgender Weise mit Lichtern umrandet:
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c) Eine am Kontrollturm oder in seiner Nähe senkrecht angebrachte zweistellige Zahl zeigt für Piloten auf den Manövrierflächen die Startrichtung an, die in Zehnereinheiten, auf- beziehungsweise abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad – bezogen auf magnetisch Nord – ausgedrückt wird.
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6. Zeichen für den Rechtsverkehr
Ein im Signalfeld oder am Ende der in Benützung stehenden Piste horizontal ausgelegter, nach rechts abgewinkelter weißer Pfeil in auffallender Farbe zeigt an, dass vor der Landung und nach dem Start Kurven nach rechts zu fliegen sind.
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7. Meldestelle für Flugverkehrsdienste
Ein schwarzer, senkrecht stehender Buchstabe C auf gelbem Hintergrund zeigt an, wo sich die Meldestelle für Flugverkehrsdienste befindet.
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8. Segelflugtätigkeit
Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Doppelkreuz zeigt an, dass der Flugplatz für Start und Landung von Segelflugzeugen benützt wird und dass zur Zeit Segelflüge durchgeführt werden.
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IV. Einwinksignale für Luftfahrzeuge
(1) Die im Abs. 3 beschriebenen Einwinksignale sind dazu bestimmt, von einem Einwinker mit seinen Armen und Händen – wenn dies zur leichteren Erkennbarkeit für den Piloten notwendig ist, mit Einwinkgegenständen, wie Signalkellen, Leuchtstäben oder Lampen – gegeben zu werden. Der Einwinker hat – mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug – so zu stehen, dass er für den Piloten am besten sichtbar ist. Vor Anwendung der Einwinksignale hat der Einwinker sicherzustellen, dass der für das Luftfahrzeug bestimmte Abstellplatz frei von Hindernissen und Gegenständen ist.
(2) Die im Abs. 3 Z. 16 bis 20 beschriebenen Einwinksignale sind für Hubschrauber bestimmt. Beim Einwinken landender Hubschrauber hat sich der Einwinker mit dem Rücken gegen die jeweilige Windrichtung zu stellen.
(3) Die im folgenden angeführten Einwinksignale bedeuten:
1. Hindernisfreiheit der Tragfläche gegeben!
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Abbildung 13
2. Zu dieser Position rollen!
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Abbildung 14
3. Weiterbewegen zum nächsten Einwinker!
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Abbildung 15
4. Vorwärts bewegen!
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Abbildung 16
5. a) Drehen Sie nach links!
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Abbildung 17
5. b) Drehen Sie nach rechts!
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Abbildung 18
6. a) Halt! (Normal)
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Abbildung 19a
6. b) Nothalt
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Abbildung 19b
7. a) Bremsen anziehen!
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Abbildung 20
7. b) Bremsen lösen!
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Abbildung 21
8. a) Bremsklötze vorgelegt!
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Abbildung 22
8. b) Bremsklötze entfernt!
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Abbildung 23
9. Triebwerke anlassen!
Abbildung 24
(Die rechte Hand beschreibt Kreisbewegungen in Kopfhöhe; die linke Hand wird senkrecht über den Kopf gehalten, und die Anzahl der ausgestreckten Finger dieser Hand zeigt die Nummer des anzulassenden Triebwerkes an; die Luftfahrzeugtriebwerke sind für diesen Zweck von rechts nach links – von dem vor dem Luftfahrzeug mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug stehenden Einwinker gesehen – mit NrAnl. 1 beginnend nummeriert.)
10. Triebwerke abstellen!
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Abbildung25
11. Langsamer rollen!
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Abbildung 26
12. Triebwerke auf der angezeigten Seite drosseln!
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LVR 2010 (Die abwärts gerichteten Arme zeigen mit den Handflächen zum Boden, dann wird eine Hand wiederholt aufwärts und abwärts bewegt, die andere Hand bleibt in Ruhestellung. Wird die linke Hand bewegt, ist das Triebwerk – beziehungsweise sind die Triebwerke – rechts zu drosseln; wird die rechte Hand bewegt, ist das Triebwerk – beziehungsweise sind die Triebwerke – links zu drosseln.)
13. Rückwärts rollen!
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Abbildung 28
14. aweggefallen) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Steuerbord!
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Abbildung 29
14seit 11.12.2014 weggefallen. b) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Backbord!
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Abbildung 30
15. Alles klar!
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(Der rechte Arm ist vom Ellbogen ab aufwärts gerichtet, der gestreckte Daumen zeigt nach oben.)
16. Im Schwebeflug bleiben!
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(Beide Arme sind seitwärts waagrecht ausgestreckt.)
17. Steigen!
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(Die seitwärts waagrecht ausgestreckten Arme werden mit nach oben gerichteten Handflächen von der Schulterhöhe wiederholt aufwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegung deutet die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.)
18. Sinken!
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(Die seitwärts waagrecht ausgestreckten Arme werden mit nach unten gerichteten Handflächen von der Schulterhöhe wiederholt abwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegung deutet die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.)
19. Horizontalflug!
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(Der eine Arm ist waagrecht seitwärts ini Flugrichtung ausgestreckt, der andere Arm wird wiederholt vor dem Körper in derselben Richtung geschwungen.)
20. Landen!
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(Beide Arme sind – vor dem Körper gekreuzt – schräg nach untern ausgestreckt.)
21. Feuer!
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Abbildung 37
22. Position halten
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Abbildung 38
23. Abfertigung (Bestätigung der Rollbereitschaft)
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Abbildung 39
24. Steuerungen nicht berühren
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Abbildung 40
25. Verbinden mit Bodenaggregat (ground power)
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Abbildung 41
26. Lösen der Verbindung mit dem Bodenaggregat (ground power)
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Abbildung 42
27. Nein
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Abbildung 43
28. Aufforderung zur Verbindungsherstellung via Intercom
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Abbildung 44
29. Öffnen/Schließen der Treppe
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Abbildung 45