§ 79 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 73 Abs. 1) gemäß § 120 LFG ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999, BGBl. II Nr. 376/1999, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 72,), der von den Flugverkehrsdienststellen (Paragraph 73, Absatz eins,) gemäß Paragraph 120, LFG ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des § 38 Abs. 4 für alle Luftfahrzeuge auszuüben,Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4, für alle Luftfahrzeuge auszuüben,
    1. 1.Ziffer einsfür die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 72, § 74 Abs. 2), oderfür die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (Paragraph 72,, Paragraph 74, Absatz 2,), oder
    2. 2.Ziffer 2soweit dies möglich ist, von denen die Flugsicherungsstellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
§ 79 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsDer Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 73 Abs. 1) gemäß § 120 LFG ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999, BGBl. II Nr. 376/1999, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 72,), der von den Flugverkehrsdienststellen (Paragraph 73, Absatz eins,) gemäß Paragraph 120, LFG ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des § 38 Abs. 4 für alle Luftfahrzeuge auszuüben,Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4, für alle Luftfahrzeuge auszuüben,
    1. 1.Ziffer einsfür die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 72, § 74 Abs. 2), oderfür die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (Paragraph 72,, Paragraph 74, Absatz 2,), oder
    2. 2.Ziffer 2soweit dies möglich ist, von denen die Flugsicherungsstellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
§ 79 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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