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(2) Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Absseit 11.12.2014 weggefallen. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
(3) Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge, Abflüge und andere kontrollierte Flüge innerhalb deren Verantwortungsbereich aus.
(4) Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr bzw. andere kontrollierte Flüge innerhalb der Kontrollzone aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
(6) Eine Abweichung von den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.
(7) Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.
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(2) Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Absseit 11.12.2014 weggefallen. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
(3) Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge, Abflüge und andere kontrollierte Flüge innerhalb deren Verantwortungsbereich aus.
(4) Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr bzw. andere kontrollierte Flüge innerhalb der Kontrollzone aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
(6) Eine Abweichung von den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.
(7) Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.