§ 75 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFlugverkehrskontrollstellen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezirkskontrollstelle (Abs. 2),die Bezirkskontrollstelle (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2die Anflugkontrollstellen (Abs. 3) unddie Anflugkontrollstellen (Absatz 3,) und
    3. 3.Ziffer 3die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 4).die Flugplatzkontrollstellen (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Abs. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Absatz 3, bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge, Abflüge und andere kontrollierte Flüge innerhalb deren Verantwortungsbereich aus.Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge, Abflüge und andere kontrollierte Flüge innerhalb deren Verantwortungsbereich aus.
  4. (4)Absatz 4Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr bzw. andere kontrollierte Flüge innerhalb der Kontrollzone aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr bzw. andere kontrollierte Flüge innerhalb der Kontrollzone aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
  6. (6)Absatz 6Eine Abweichung von den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.Eine Abweichung von den in Absatz 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.
§ 75 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsFlugverkehrskontrollstellen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezirkskontrollstelle (Abs. 2),die Bezirkskontrollstelle (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2die Anflugkontrollstellen (Abs. 3) unddie Anflugkontrollstellen (Absatz 3,) und
    3. 3.Ziffer 3die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 4).die Flugplatzkontrollstellen (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Abs. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Absatz 3, bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge, Abflüge und andere kontrollierte Flüge innerhalb deren Verantwortungsbereich aus.Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge, Abflüge und andere kontrollierte Flüge innerhalb deren Verantwortungsbereich aus.
  4. (4)Absatz 4Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr bzw. andere kontrollierte Flüge innerhalb der Kontrollzone aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr bzw. andere kontrollierte Flüge innerhalb der Kontrollzone aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
  6. (6)Absatz 6Eine Abweichung von den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.Eine Abweichung von den in Absatz 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.
§ 75 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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