§ 74 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrskontrollstellen (§ 75) ausgeübt wird, umDer Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 72,), der von den Flugverkehrskontrollstellen (Paragraph 75,) ausgeübt wird, um
    1. 1.Ziffer einsZusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
    2. 2.Ziffer 2Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
    3. 3.Ziffer 3für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb kontrollierter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Sichtflüge bei Nacht und sonstige kontrollierte Sichtflüge),
    2. 2.Ziffer 2außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- bzw. Abflüge zum Zweck des Antritts bzw. der Beendigung von Instrumentenflügen oder Sichtflügen bei Nacht festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Sichtflüge bei Nacht außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge, undaußerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- bzw. Abflüge zum Zweck des Antritts bzw. der Beendigung von Instrumentenflügen oder Sichtflügen bei Nacht festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Sichtflüge bei Nacht außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge, und
    3. 3.Ziffer 3für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb abgesonderter Bereiche werden keine, der jeweiligen Luftraumklasse entsprechenden, individuellen Flugverkehrsdienste für die einzelnen in diesen Lufträumen befindlichen Sichtflüge erbracht. Instrumentenflüge erhalten für die Dauer der Aktivierung der abgesonderten Bereiche grundsätzlich keine Einflugfreigabe in einen abgesonderten Bereich.
§ 74 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsDer Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrskontrollstellen (§ 75) ausgeübt wird, umDer Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 72,), der von den Flugverkehrskontrollstellen (Paragraph 75,) ausgeübt wird, um
    1. 1.Ziffer einsZusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
    2. 2.Ziffer 2Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
    3. 3.Ziffer 3für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb kontrollierter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Sichtflüge bei Nacht und sonstige kontrollierte Sichtflüge),
    2. 2.Ziffer 2außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- bzw. Abflüge zum Zweck des Antritts bzw. der Beendigung von Instrumentenflügen oder Sichtflügen bei Nacht festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Sichtflüge bei Nacht außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge, undaußerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- bzw. Abflüge zum Zweck des Antritts bzw. der Beendigung von Instrumentenflügen oder Sichtflügen bei Nacht festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Sichtflüge bei Nacht außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge, und
    3. 3.Ziffer 3für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb abgesonderter Bereiche werden keine, der jeweiligen Luftraumklasse entsprechenden, individuellen Flugverkehrsdienste für die einzelnen in diesen Lufträumen befindlichen Sichtflüge erbracht. Instrumentenflüge erhalten für die Dauer der Aktivierung der abgesonderten Bereiche grundsätzlich keine Einflugfreigabe in einen abgesonderten Bereich.
§ 74 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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