§ 68 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des § 119 LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang G im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center - MCC).In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des Paragraph 119, LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang G im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center - MCC).
  2. (2)Absatz 2In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb der militärischen Flugplatzverkehrszonen dürfen während der Betriebszeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung
    1. 1.Ziffer einsSondersichtflüge im Sinne des § 47 undSondersichtflüge im Sinne des Paragraph 47, und
    2. 2.Ziffer 2Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des § 48 Abs 2Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2,
    durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist auch außerhalb des Zeitraumes einer zeitlichen militärischen Nutzung gemäß § 67 Abs. 1 jedenfalls zu versuchen, mit der in Betracht kommenden Militärflugleitung Sprechfunkverbindung aufzunehmen.Vor einem Einflug in einen Bereich gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist auch außerhalb des Zeitraumes einer zeitlichen militärischen Nutzung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, jedenfalls zu versuchen, mit der in Betracht kommenden Militärflugleitung Sprechfunkverbindung aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.
§ 68 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 10.03.2011 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsIn militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des § 119 LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang G im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center - MCC).In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des Paragraph 119, LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang G im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center - MCC).
  2. (2)Absatz 2In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb der militärischen Flugplatzverkehrszonen dürfen während der Betriebszeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung
    1. 1.Ziffer einsSondersichtflüge im Sinne des § 47 undSondersichtflüge im Sinne des Paragraph 47, und
    2. 2.Ziffer 2Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des § 48 Abs 2Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2,
    durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist auch außerhalb des Zeitraumes einer zeitlichen militärischen Nutzung gemäß § 67 Abs. 1 jedenfalls zu versuchen, mit der in Betracht kommenden Militärflugleitung Sprechfunkverbindung aufzunehmen.Vor einem Einflug in einen Bereich gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist auch außerhalb des Zeitraumes einer zeitlichen militärischen Nutzung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, jedenfalls zu versuchen, mit der in Betracht kommenden Militärflugleitung Sprechfunkverbindung aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.
§ 68 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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