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Legende:
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(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Absseit 11.12.2014 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständen Militärflugleitung und ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Soweit diese Bereiche nicht militärisch genutzt werden, stehen sie für eine zivile Nutzung zur Verfügung.
(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.
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(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Absseit 11.12.2014 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständen Militärflugleitung und ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Soweit diese Bereiche nicht militärisch genutzt werden, stehen sie für eine zivile Nutzung zur Verfügung.
(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.