§ 67 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 67 LVR 2010 (1weggefallen) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang G bestimmten Grenzen, festgelegt

1.

die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln-West (MTMA Tulln-West), Tulln-Mitte (MTMA Tulln-Mitte), Tulln-Ost (MTMA Tulln-Ost) und Zeltweg (MTMA Zeltweg),

2.

die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),

3.

die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen-Süd (MATZ Aigen-Süd) und Aigen-Nord (MATZ Aigen-Nord ) und Wiener Neustadt I (MATZ Wiener Neustadt I),

4.

die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg-Mitte (MTMA Zeltweg-Mitte) und Zeltweg-Ost (MTMA Zeltweg-Ost) und die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt II (MATZ Wiener Neustadt II) sowie

5.

die militärischen Trainingsgebiete (MTA).

(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Absseit 11.12.2014 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständen Militärflugleitung und ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Soweit diese Bereiche nicht militärisch genutzt werden, stehen sie für eine zivile Nutzung zur Verfügung.

(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 67 LVR 2010 (1weggefallen) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang G bestimmten Grenzen, festgelegt

1.

die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln-West (MTMA Tulln-West), Tulln-Mitte (MTMA Tulln-Mitte), Tulln-Ost (MTMA Tulln-Ost) und Zeltweg (MTMA Zeltweg),

2.

die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),

3.

die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen-Süd (MATZ Aigen-Süd) und Aigen-Nord (MATZ Aigen-Nord ) und Wiener Neustadt I (MATZ Wiener Neustadt I),

4.

die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg-Mitte (MTMA Zeltweg-Mitte) und Zeltweg-Ost (MTMA Zeltweg-Ost) und die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt II (MATZ Wiener Neustadt II) sowie

5.

die militärischen Trainingsgebiete (MTA).

(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Absseit 11.12.2014 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständen Militärflugleitung und ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Soweit diese Bereiche nicht militärisch genutzt werden, stehen sie für eine zivile Nutzung zur Verfügung.

(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

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