§ 66 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 66.Paragraph§ 66,

Sichtflüge bei Nacht mit Militärluftfahrzeugen als nicht kontrollierte Flüge und Flüge mit Militärluftfahrzeugen nach Instrumentenflug-Regeln außerhalb kontrollierter Lufträume sowie militärische Fallschirmabsprünge sind im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs LVR 2010 (§ 145a LFGweggefallen) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt wurden, zulässigseit 11.12.2014 weggefallen. Dabei ist § 60 Abs. 2 nicht anzuwenden. Sichtflüge bei Nacht mit Militärluftfahrzeugen als nicht kontrollierte Flüge und Flüge mit Militärluftfahrzeugen nach Instrumentenflug-Regeln außerhalb kontrollierter Lufträume sowie militärische Fallschirmabsprünge sind im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt wurden, zulässig. Dabei ist Paragraph 60, Absatz 2, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 66.Paragraph§ 66,

Sichtflüge bei Nacht mit Militärluftfahrzeugen als nicht kontrollierte Flüge und Flüge mit Militärluftfahrzeugen nach Instrumentenflug-Regeln außerhalb kontrollierter Lufträume sowie militärische Fallschirmabsprünge sind im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs LVR 2010 (§ 145a LFGweggefallen) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt wurden, zulässigseit 11.12.2014 weggefallen. Dabei ist § 60 Abs. 2 nicht anzuwenden. Sichtflüge bei Nacht mit Militärluftfahrzeugen als nicht kontrollierte Flüge und Flüge mit Militärluftfahrzeugen nach Instrumentenflug-Regeln außerhalb kontrollierter Lufträume sowie militärische Fallschirmabsprünge sind im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt wurden, zulässig. Dabei ist Paragraph 60, Absatz 2, nicht anzuwenden.

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