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Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone sind von der Verpflichtung zur Führung von Lichtern gemäß § 26 im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs LVR 2010 (§ 145a LFGweggefallen) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt wurden, ausgenommenseit 11.12.2014 weggefallen. Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone sind von der Verpflichtung zur Führung von Lichtern gemäß Paragraph 26, im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt wurden, ausgenommen.
Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone sind von der Verpflichtung zur Führung von Lichtern gemäß § 26 im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs LVR 2010 (§ 145a LFGweggefallen) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt wurden, ausgenommenseit 11.12.2014 weggefallen. Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone sind von der Verpflichtung zur Führung von Lichtern gemäß Paragraph 26, im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt wurden, ausgenommen.