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(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen nach den Instrumentenflugregeln sowie nach Sonder-Sichtflugregeln findet keine Staffelung (§§ 76 und 77) zwischen den im Verband fliegenden Militärluftfahrzeugen statt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Militärluftfahrzeuge, für deren Ein-, Aus- oder Durchflug eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, vorliegt. Diese ausländischen Militärluftfahrzeuge haben dabei dieselben Verfahren anzuwenden, wie österreichische Militärluftfahrzeuge.
(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen nach den Instrumentenflugregeln sowie nach Sonder-Sichtflugregeln findet keine Staffelung (§§ 76 und 77) zwischen den im Verband fliegenden Militärluftfahrzeugen statt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Militärluftfahrzeuge, für deren Ein-, Aus- oder Durchflug eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, vorliegt. Diese ausländischen Militärluftfahrzeuge haben dabei dieselben Verfahren anzuwenden, wie österreichische Militärluftfahrzeuge.