§ 63 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKunstflüge unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen und Tiefflüge mit österreichischen Militärluftfahrzeugen sind nur im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt wurden, zulässig.Kunstflüge unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen und Tiefflüge mit österreichischen Militärluftfahrzeugen sind nur im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt wurden, zulässig.
  2. (2)Absatz 2Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
§ 63 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsKunstflüge unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen und Tiefflüge mit österreichischen Militärluftfahrzeugen sind nur im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt wurden, zulässig.Kunstflüge unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen und Tiefflüge mit österreichischen Militärluftfahrzeugen sind nur im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt wurden, zulässig.
  2. (2)Absatz 2Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
§ 63 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten