§ 12 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
(1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und die Preise zu melden:

1.

Masthühner, frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse und

2.

Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen§ 12 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

(3) Schlachtbetriebe haben weiters für ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%) die Verkaufspreise ab Schlachthof, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
(1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und die Preise zu melden:

1.

Masthühner, frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse und

2.

Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen§ 12 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

(3) Schlachtbetriebe haben weiters für ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%) die Verkaufspreise ab Schlachthof, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

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