§ 11 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPackstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6 zu melden:Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Artikel 4, Absatz eins, getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 Sitzung 6 zu melden:
    1. 1.Ziffer einsEier aus ökologischer Erzeugung,
    2. 2.Ziffer 2Eier aus Freilandhaltung,
    3. 3.Ziffer 3Eier aus Bodenhaltung und
    4. 4.Ziffer 4Eier aus Käfighaltung.
  2. (2)Absatz 2Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.
§ 11 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz einsPackstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6 zu melden:Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Artikel 4, Absatz eins, getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 Sitzung 6 zu melden:
    1. 1.Ziffer einsEier aus ökologischer Erzeugung,
    2. 2.Ziffer 2Eier aus Freilandhaltung,
    3. 3.Ziffer 3Eier aus Bodenhaltung und
    4. 4.Ziffer 4Eier aus Käfighaltung.
  2. (2)Absatz 2Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.
§ 11 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

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