§ 10 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden§ 10 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

(2) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden§ 10 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

(2) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

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