§ 9 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
    1. 1.Ziffer einsSchweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt undSchweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2011,, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt und
    2. 2.Ziffer 2Hälften von Zuchtsauen.
  2. (2)Absatz 2Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.
  3. (3)Absatz 3Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
§ 9 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz einsSchlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
    1. 1.Ziffer einsSchweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt undSchweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2011,, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt und
    2. 2.Ziffer 2Hälften von Zuchtsauen.
  2. (2)Absatz 2Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.
  3. (3)Absatz 3Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
§ 9 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

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