§ 8 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
    1. 1.Ziffer einsHälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt,Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2011,, insgesamt,
    2. 2.Ziffer 2Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
    3. 3.Ziffer 3Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse R,
    4. 4.Ziffer 4Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
    5. 5.Ziffer 5Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen R 3,
    6. 6.Ziffer 6Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
    7. 7.Ziffer 7Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2,O 3, O 4, P 2 und P 3,
    8. 8.Ziffer 8Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
    9. 9.Ziffer 9Hälften von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
    10. 10.Ziffer 10Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als 8 Monaten.
  2. (2)Absatz 2Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die folgenden Kategorien die Mengen und Preise getrennt zu melden.
    1. 1.Ziffer einsvermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
    2. 2.Ziffer 2vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
    3. 3.Ziffer 3vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
    4. 4.Ziffer 4vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013.“vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 807/2013.“
  3. (3)Absatz 3Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), im Fall des Abs. 2 Z 1 je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.
§ 8 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz einsSchlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
    1. 1.Ziffer einsHälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt,Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2011,, insgesamt,
    2. 2.Ziffer 2Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
    3. 3.Ziffer 3Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse R,
    4. 4.Ziffer 4Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
    5. 5.Ziffer 5Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen R 3,
    6. 6.Ziffer 6Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
    7. 7.Ziffer 7Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2,O 3, O 4, P 2 und P 3,
    8. 8.Ziffer 8Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
    9. 9.Ziffer 9Hälften von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
    10. 10.Ziffer 10Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als 8 Monaten.
  2. (2)Absatz 2Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die folgenden Kategorien die Mengen und Preise getrennt zu melden.
    1. 1.Ziffer einsvermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
    2. 2.Ziffer 2vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
    3. 3.Ziffer 3vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
    4. 4.Ziffer 4vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013.“vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 807/2013.“
  3. (3)Absatz 3Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), im Fall des Abs. 2 Z 1 je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.
§ 8 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

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