§ 8 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

1.

Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt,

2.

Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,

3.

Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse R,

4.

Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,

5.

Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen R 3,

6.

Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,

7.

Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2,O 3, O 4, P 2 und P 3,

8.

Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,

9.

Hälften von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und

10.

Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als 8 Monaten.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die folgenden Kategorien die Mengen und Preise getrennt zu melden§ 8 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

1.

vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,

2.

vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,

3.

vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,

4.

vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013.“

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), im Fall des Abs. 2 Z 1 je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

1.

Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt,

2.

Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,

3.

Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse R,

4.

Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,

5.

Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen R 3,

6.

Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,

7.

Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2,O 3, O 4, P 2 und P 3,

8.

Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,

9.

Hälften von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und

10.

Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als 8 Monaten.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die folgenden Kategorien die Mengen und Preise getrennt zu melden§ 8 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

1.

vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,

2.

vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,

3.

vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,

4.

vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013.“

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), im Fall des Abs. 2 Z 1 je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.

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