§ 7 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:
    1. 1.Ziffer einsName/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
    2. 2.Ziffer 2Berichtszeitraum,
    3. 3.Ziffer 3Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den Paragraphen 8 bis 12,
    4. 4.Ziffer 4Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den Paragraphen 8 bis 12,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen, undAngaben über das Ursprungsland, soweit im Paragraph 6, vorgesehen, und
    6. 6.Ziffer 6Unterschrift.
  2. (2)Absatz 2Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs. 1 genannten Angaben enthalten sind.Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Absatz eins, genannten Angaben enthalten sind.
  3. (3)Absatz 3Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.
§ 7 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz einsDie Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:
    1. 1.Ziffer einsName/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
    2. 2.Ziffer 2Berichtszeitraum,
    3. 3.Ziffer 3Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den Paragraphen 8 bis 12,
    4. 4.Ziffer 4Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den Paragraphen 8 bis 12,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen, undAngaben über das Ursprungsland, soweit im Paragraph 6, vorgesehen, und
    6. 6.Ziffer 6Unterschrift.
  2. (2)Absatz 2Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs. 1 genannten Angaben enthalten sind.Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Absatz eins, genannten Angaben enthalten sind.
  3. (3)Absatz 3Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.
§ 7 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

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