§ 7 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:

1.

Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,

2.

Berichtszeitraum,

3.

Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,

4.

Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,

5.

Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen, und

6.

Unterschrift.

(2) Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs§ 7 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen. 1 genannten Angaben enthalten sind.

(3) Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
(1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:

1.

Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,

2.

Berichtszeitraum,

3.

Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,

4.

Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,

5.

Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen, und

6.

Unterschrift.

(2) Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs§ 7 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen. 1 genannten Angaben enthalten sind.

(3) Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten