§ 6 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
§ 6 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.Paragraph 6,

Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 11 Absatz eins und 12 Absatz eins, nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
§ 6 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.Paragraph 6,

Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 11 Absatz eins und 12 Absatz eins, nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.

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