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Legende:
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Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 11 Absatz eins und 12 Absatz eins, nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.
Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 11 Absatz eins und 12 Absatz eins, nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.