§ 4 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
Die Meldepflichten obliegen

1.

bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und

2.

bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber.

§ 4 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
Die Meldepflichten obliegen

1.

bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und

2.

bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber.

§ 4 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

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