§ 4 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
§ 4 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.Paragraph 4,

Die Meldepflichten obliegen

  1. 1.Ziffer einsbei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
  2. 2.Ziffer 2bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
§ 4 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.Paragraph 4,

Die Meldepflichten obliegen

  1. 1.Ziffer einsbei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
  2. 2.Ziffer 2bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber.

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