§ 3 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder, 100 Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;

2.

Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;

3.

Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Schlacht-, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;

4.

Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 000 000 Eier abgepackt wurden;

5.

Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 500 000 Stück Masthühner oder 100 000 Stück Truthühner zerlegt wurden.

§ 3 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder, 100 Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;

2.

Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;

3.

Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Schlacht-, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;

4.

Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 000 000 Eier abgepackt wurden;

5.

Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 500 000 Stück Masthühner oder 100 000 Stück Truthühner zerlegt wurden.

§ 3 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.

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