§ 2 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
§ 2 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.Paragraph 2,

Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
§ 2 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen.Paragraph 2,

Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

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