§ 1 PBV (weggefallen)

Postbus – Bezügeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs§ 1 PBV (weggefallen) seit 01.12.2014 weggefallen. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2014 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2014 wie folgt angepasst:

  1. 1.Ziffer einsDie Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2,, 105 Absatz eins, und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.
  2. 2.Ziffer 2Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2 –Ansatz) ab 1. September 2014 Euro 2.433,80 beträgt.Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2 –Ansatz) ab 1. September 2014 Euro 2.433,80 beträgt.

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 01.09.2014 bis 30.11.2014
Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs§ 1 PBV (weggefallen) seit 01.12.2014 weggefallen. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2014 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2014 wie folgt angepasst:

  1. 1.Ziffer einsDie Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2,, 105 Absatz eins, und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.
  2. 2.Ziffer 2Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2 –Ansatz) ab 1. September 2014 Euro 2.433,80 beträgt.Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2 –Ansatz) ab 1. September 2014 Euro 2.433,80 beträgt.

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