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(2) Eine Leseberechtigung auf Leistungsmitteilungen zu den in der Anlage 1 aufgelisteten Leistungsangeboten besteht bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Leistungsangeboten, welche von den definierenden Stellen der Länder gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in der Leistungsangebotsdatenbank erfasst worden sind. Die Auflistung dient in Verbindung mit den Angaben in Anlage 1 der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen der Länder gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.
(3) Die Anlage 3 bezeichnet die in Anlage 1 und 2 verwendeten einheitlichen Kategorien.
(2) Eine Leseberechtigung auf Leistungsmitteilungen zu den in der Anlage 1 aufgelisteten Leistungsangeboten besteht bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Leistungsangeboten, welche von den definierenden Stellen der Länder gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in der Leistungsangebotsdatenbank erfasst worden sind. Die Auflistung dient in Verbindung mit den Angaben in Anlage 1 der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen der Länder gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.
(3) Die Anlage 3 bezeichnet die in Anlage 1 und 2 verwendeten einheitlichen Kategorien.