§ 6 ACGV Schlußbestimmungen

Austro Control-Gebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph eins und TP 28 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1995, treten am 1. Juli 1995 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.Die Tarifposten 2 Litera b,, 4, 5a, 8 Litera c und d, 9 Litera c,, 16, 26, 26a, 28 Litera m,, 29 Litera m,, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004,, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 und der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2008, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2009, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, anzuwenden. Mit Inkrafttreten des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt Paragraph 19, Absatz eins und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,, außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.Die Tarifposten 1 Litera l,) vi-viii), Litera q,) und Litera r,), 2 Litera a,), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 Litera e,) und f), 19b Litera e,) und f), 20b und 20c des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des römisch II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,.
  12. (12)Absatz 12Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2015, anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018, tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018, anzuwenden.
  16. (1516)Absatz 1516Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit 1dem 15. September 2018Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor demder Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21313 aus 20182019, tritt mit 1dem 15. September 2018Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor demder Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21313 aus 20182019, anzuwenden.
  17. (1617)Absatz 1617Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 151. Jänner 20192020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13414 aus 2019, tritt mit dem 151. Jänner 20192020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13414 aus 2019, anzuwenden.
  18. (1718)Absatz 1718Der§ 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019BGBl. II Nr. 236/2022 tritttreten mit dem 1. Jänner 2020Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.DerParagraph 4, sowie der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414236 aus 20192022, tritttreten mit dem 1. Jänner 2020Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414236 aus 20192022, anzuwenden.
  19. (1819)Absatz 1819§ 4 sowie derDer II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022BGBl. II Nr. 8/2025 tretentritt mit dem 1. Juli 2022Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022BGBl. II Nr. 8/2025 anzuwenden.Paragraph 4, sowie derDer römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2368 aus 20222025, tretentritt mit dem 1. Juli 2022Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2368 aus 20222025, anzuwenden.

Stand vor dem 23.01.2025

In Kraft vom 22.06.2022 bis 23.01.2025
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph eins und TP 28 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1995, treten am 1. Juli 1995 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.Die Tarifposten 2 Litera b,, 4, 5a, 8 Litera c und d, 9 Litera c,, 16, 26, 26a, 28 Litera m,, 29 Litera m,, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004,, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 und der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2008, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2009, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, anzuwenden. Mit Inkrafttreten des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt Paragraph 19, Absatz eins und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,, außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.Die Tarifposten 1 Litera l,) vi-viii), Litera q,) und Litera r,), 2 Litera a,), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 Litera e,) und f), 19b Litera e,) und f), 20b und 20c des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des römisch II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des römisch II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,.
  12. (12)Absatz 12Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2015, anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018, tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018, anzuwenden.
  16. (1516)Absatz 1516Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit 1dem 15. September 2018Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor demder Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21313 aus 20182019, tritt mit 1dem 15. September 2018Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor demder Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21313 aus 20182019, anzuwenden.
  17. (1617)Absatz 1617Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 151. Jänner 20192020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.Der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13414 aus 2019, tritt mit dem 151. Jänner 20192020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13414 aus 2019, anzuwenden.
  18. (1718)Absatz 1718Der§ 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019BGBl. II Nr. 236/2022 tritttreten mit dem 1. Jänner 2020Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.DerParagraph 4, sowie der römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414236 aus 20192022, tritttreten mit dem 1. Jänner 2020Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414236 aus 20192022, anzuwenden.
  19. (1819)Absatz 1819§ 4 sowie derDer II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022BGBl. II Nr. 8/2025 tretentritt mit dem 1. Juli 2022Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022BGBl. II Nr. 8/2025 anzuwenden.Paragraph 4, sowie derDer römisch II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2368 aus 20222025, tretentritt mit dem 1. Juli 2022Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2368 aus 20222025, anzuwenden.

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