§ 6 ACGV

Austro Control-Gebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.

(17) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.

(18) § 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.

Stand vor dem 21.06.2022

In Kraft vom 20.12.2019 bis 21.06.2022

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.

(17) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.

(18) § 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.

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